Norm
AußStrG §14 C2d2Rechtssatz
Ob der Unterhaltspflichtige nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage ist, einen bestimmten Unterhaltsonderbedarf des Minderjährigen mitzufinanzieren, läßt sich nur durch eine in ihrer Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall nicht hinausreichende Ermessensentscheidung klären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102367Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0010OB02015_96X0000_001