RS OGH 1996/3/26 1Ob2015/96x, 1Ob2383/96i, 7Ob187/05h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1996
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Norm

AußStrG §14 C2d2
ABGB §140 Be

Rechtssatz

Ob der Unterhaltspflichtige nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage ist, einen bestimmten Unterhaltsonderbedarf des Minderjährigen mitzufinanzieren, läßt sich nur durch eine in ihrer Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall nicht hinausreichende Ermessensentscheidung klären.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102367

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_0010OB02015_96X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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