RS OGH 1989/3/9 7Ob535/89, 1Ob630/91, 3Ob103/95, 1Ob52/95, 1Ob136/97z, 1Ob149/97m, 1Ob207/01z (1Ob20

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Veröffentlicht am 09.03.1989
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Norm

AußStrG §14 B1
ZPO §502 A
ZPO §514 A

Rechtssatz

Liegt ein unzulässiges Rechtsmittel vor, kann eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht stattfinden. Keine noch so schwerwiegende Verletzung von Verfahrensgrundsätzen oder von Grundsätzen des zwingenden Rechts ermöglicht eine Anrufung der höheren Instanz, auch nicht eine etwa vorliegende Nichtigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0017279

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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