Norm
AußStrG §14 B1Rechtssatz
Liegt ein unzulässiges Rechtsmittel vor, kann eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht stattfinden. Keine noch so schwerwiegende Verletzung von Verfahrensgrundsätzen oder von Grundsätzen des zwingenden Rechts ermöglicht eine Anrufung der höheren Instanz, auch nicht eine etwa vorliegende Nichtigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0017279Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.10.2021