- 4 Ob 551/91
- 8 Ob 1551/92
Entscheidungstext OGH 09.04.1992 8 Ob 1551/92
- 5 Ob 531/93
Vgl auch; nur: Der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs 3 AußStrG kommt hier nicht zum Tragen, weil der Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch, sondern ein in Geld bewertbarer Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur ist. (T1)
Beisatz: Hier: Ein auf
§ 22 UVG gestützter Rückzahlungsanspruch der Republik Österreich, der einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht gleichzuhalten ist. (T2)
- 3 Ob 206/97h
nur T1
- 8 Ob 87/97w
nur: Auch für das Aufteilungsverfahren nach §§ 229 ff AußStrG gilt seit der WGN 1989 infolge der Aufhebung des § 232 AußStrG das Revisionsrekursrecht nach §§ 14 ff AußStrG. (T3)
- 7 Ob 345/98f
nur T1; Beisatz: Der Aufteilungsanspruch geschiedener Ehegatten ist ein in Geld bewertbarer Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur, für den keine zwingenden Bewertungsvorschriften bestehen. (T4)
- 6 Ob 192/99z
Vgl; Beis wie T4 nur: Der Aufteilungsanspruch geschiedener Ehegatten ist ein in Geld bewertbarer Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur. (T5)
Beisatz: Das Rekursgericht, das nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, hätte daher nach Abs 2 leg cit auch aussprechen müssen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260.000 S übersteigt oder nicht. (T6)
- 1 Ob 362/99p
Auch; Beis wie T5
- 9 Ob 230/00i
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Anspruch auf das monatliche Benützungsentgelt ist nach seinem materiellen Inhalt ein vermögensrechtlicher. (T7)
- 7 Ob 276/02t
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Der Aufteilungsanspruch geschiedener Ehegatten ist ein Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur. (T8)
- 1 Ob 115/03y
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Nunmehr 20.000 Euro. (T9)
- 8 Ob 39/04z
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Verfahren betreffend seine Sicherung sind keine familienrechtliche Streitigkeiten nach
§ 49 Abs 2 Z 2c JN. (T10)
Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Das Rekursgericht hat auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000,- übersteigt oder nicht, bejahendenfalls, hat es überdies auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes auch EUR 20.000,- übersteigt. Abhängig von der Höhe des Entscheidungsgegenstandes ist sodann auszusprechen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. (T11)
- 1 Ob 209/04y
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Selbst dann, wenn der Aufteilungsvorschlag eines Antragstellers lediglich eine Ausgleichszahlung zum Gegenstand hat. (T12)
- 1 Ob 159/04w
Vgl auch; Beisatz: Eine Zurückstellung des Akts an das Rekursgericht zur Nachholung eines Bewertungsausspruchs ist jedoch entbehrlich, wenn der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR jedenfalls übersteigt. (T13)
- 10 Ob 69/05b
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Das Rekursgericht, das nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG (alt) ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, hätte daher nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle auch aussprechen müssen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000 übersteigt oder nicht. (T14)
- 5 Ob 98/09m
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T13
- 6 Ob 61/09b
Beis wie T8
- 6 Ob 66/10i
Vgl; Beis wie T8
- 8 Ob 117/10d
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12
- 2 Ob 193/10m
Vgl; nur T1; Auch Beis wie T8
- 1 Ob 79/13v
Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 79/13v
Auch; nur T8; Beisatz: Gilt auch bei gemischtem Streitgegenstand (Hier: Ausgleichszahlung + Kredit). (T15)
- 1 Ob 8/14d
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 8/14d
Auch
- 1 Ob 111/14a
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 111/14a
Auch; Beis wie T5
- 1 Ob 114/17x
Auch; Beis wie T5; Beis wie T8
- 1 Ob 154/18f
Auch; Beis wie T5
- 1 Ob 116/20w
Beis wie T5; Beis wie T8
- 1 Ob 13/21z
Entscheidungstext OGH 28.01.2021 1 Ob 13/21z
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8
- 1 Ob 152/21s
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8