Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 C2cRechtssatz
Wenn ein Erstgericht in dem vom Rekursgericht bestätigten Beschluß nur ganz allgemein ausführte, die einzelnen Vermögenswerte würden jeweils dem Teil zugewiesen, in dessen tatsächlicher Verfügungsgewalt sie sich befinden, und andererseits im Spruch der Entscheidung "weitere Aufteilungsanordnungen nicht trifft", dann erweist sich die Fassung dieses Beschlusses als so mangelhaft, daß dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030796Dokumentnummer
JJR_19940622_OGH0002_0010OB00572_9400000_001