RS OGH 1994/6/22 1Ob572/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1994
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Norm

AußStrG idF WGN 1989 §14 C2c
AußStrG idF WGN 1989 §14 C2d4
AußStrG idF WGN 1989 §230
EheG §85
EheG §86
EheG §89
EheG §93

Rechtssatz

Wenn ein Erstgericht in dem vom Rekursgericht bestätigten Beschluß nur ganz allgemein ausführte, die einzelnen Vermögenswerte würden jeweils dem Teil zugewiesen, in dessen tatsächlicher Verfügungsgewalt sie sich befinden, und andererseits im Spruch der Entscheidung "weitere Aufteilungsanordnungen nicht trifft", dann erweist sich die Fassung dieses Beschlusses als so mangelhaft, daß dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030796

Dokumentnummer

JJR_19940622_OGH0002_0010OB00572_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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