- 5 Ob 567/90
Veröff: EvBl 1990/134 S 631 = JBl 1991,41 = ÖA 1991,16
- 8 Ob 615/90
nur: Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist. (T1); Veröff: ÖA 1991,103
- 7 Ob 661/90
nur: Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist, können Differenzen des Ergebnisses nicht als uneinheitliche Rechtsprechung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG angesehen werden. (T2)
- 3 Ob 1570/91
Entscheidungstext OGH 23.10.1991 3 Ob 1570/91
Auch; nur T1
- 4 Ob 1555/92
Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 1555/92
- 8 Ob 1634/92
Entscheidungstext OGH 29.10.1992 8 Ob 1634/92
nur T1; nur: Derartige Umstände werden einen Revisionsrekurs nur dann zulässig machen, wenn das Rekursgericht erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei ihrer Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen hat. (T3)
- 8 Ob 1646/92
Entscheidungstext OGH 08.10.1992 8 Ob 1646/92
nur T1; nur T3
- 8 Ob 1669/93
Entscheidungstext OGH 28.10.1993 8 Ob 1669/93
Auch
- 1 Ob 549/95
Auch; nur T3
- 1 Ob 2092/96w
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2092/96w
Auch; nur T3; Beisatz: Eine weitere Sorgepflicht des Unterhaltspflichtigen für seine Gattin blieb unbeachtet. (T4)
- 10 Ob 508/96
nur T1; nur T3
- 1 Ob 122/97s
Auch; Beisatz: Auch die Frage, ob die Verpflichtung des Vaters, der Mutter im fraglichen Zeitraum Unterhalt zu leisten, obwohl diese durch den Bezug von Notstandshilfe ein Einkommen bezog, durch Abzug von einem oder von zwei Prozentpunkten bei der Unterhaltsbemessung für die Kinder zu berücksichtigen sei, ist, weil es dabei auf die Höhe des Eigeneinkommens ankommt, einzelfallbezogen, sodass damit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 14 Abs 1 AußStrG) aufgeworfen wird. (T5)
- 10 Ob 87/98m
- 6 Ob 299/98h
Auch; nur T2; Beisatz: Prozentmäßige Höhe eines Abzugs von der Bemessungsgrundlage aus dem Grund einer überdurchschnittlichen Sorgepflicht des Vaters für seine behinderte Gattin: Einzelfallbezogen. (T6)
- 9 Ob 94/00i
- 9 Ob 265/00m
- 7 Ob 52/03b
Auch; nur T2
- 5 Ob 168/02w
nur T1; Beisatz: Dass vom Unterhaltspflichtigen verlangt wird, dem Unterhaltsberechtigten einen höheren Unterhaltsbeitrag zu leisten, als er sich bei Anwendung der üblichen Prozentsatzmethode ergäbe, könnte beim festgestellten Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten nur dann die Anrufung des OGH rechtfertigen, wenn der Bemessung des Unterhalts nach der Prozentsatzmethode auch im konkreten Fall unbedingter Vorrang einzuräumen oder in unvertretbarer Weise die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen beziehungsweise der Bedarf des Unterhaltsberechtigten verkannt worden wäre. (T7)
- 3 Ob 246/03b
Auch; nur T1
- 7 Ob 178/06m
Auch; nur T1; nur T3
- 4 Ob 142/06w
nur T1; Veröff: SZ 2006/144
- 2 Ob 239/06w
Auch; Beisatz: Bei Fragen der konkreten Unterhaltsbemessung handelt es sich regelmäßig um von der Kasuistik des konkreten Falles abhängige Einzelfallentscheidungen, denen kein Rechtsfragencharakter im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zukommt. (T8)
- 3 Ob 82/07s
Auch; Beisatz: Die Bemessung des Kindesunterhalts ist grundsätzlich stets eine Frage des Einzelfalls. (T9)
- 2 Ob 22/08m
Auch
- 3 Ob 95/08d
Auch; nur T3; Beis wie T9
- 7 Ob 186/08s
Auch
- 2 Ob 39/08m
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Anrechnung von Leistungen zur Wohnversorgung im angemessenen Umfang. (T10)
- 6 Ob 87/09a
Beisatz: Nur wenn erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei deren Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen wurde, rechtfertigt dies eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs mit Revisionsrekurs. (T11)
Beisatz: Hier: In der Auffassung der Vorinstanzen, die bezogene Krankenvertreter- und Urlaubsvertreterentschädigung (
§ 17 Abs 2 HbG) sei in die Bemessungsgrundlage nicht einzurechnen, ist eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Das Urlaubsvertretungsgeld ist aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden. (T12)
- 2 Ob 224/08t
Vgl; Beis wie T10
- 1 Ob 109/10a
Beis wie T11
- 8 Ob 50/10a
Auch; nur T1
- 7 Ob 135/11w
Auch
- 9 Ob 21/12x
Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 21/12x
Auch
- 7 Ob 134/12z
Entscheidungstext OGH 26.09.2012 7 Ob 134/12z
Auch; Beis wie T9
- 7 Ob 210/12a
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 210/12a
Auch
- 4 Ob 49/13d
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 49/13d
Vgl auch
- 4 Ob 138/15w
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 138/15w
Vgl auch
- 8 Ob 69/15b
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 69/15b
- 1 Ob 131/16w
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 131/16w
Beis wie T9; Beisatz: Hier: Sonderbedarf (Schulgeld). (T13)
- 7 Ob 25/17b
Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 25/17b
Auch; nur T3
- 5 Ob 206/20k
Vgl
- 4 Ob 109/21i
nur T3