Norm
AußStrG §13 Abs1 Z3 idF WGN 1989Rechtssatz
Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit denen über Rekurs oder aus Anlaß eines Rekurses der Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und der dem zugrundeliegende Antrag einer Partei zurückgewiesen wurde, sind nur nach § 14 Abs 1 und 2 AußStrG anfechtbar. § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist nicht analog anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007071Dokumentnummer
JJR_19901128_OGH0002_0010OB00645_9000000_001