Norm
AußStrG §9 A2dRechtssatz
Es würde den durch Art 8 MRK und § 176b ABGB verbürgten materiellen Schutz der Elternrechte und das den Eltern durch Art 13 MRK eingeräumte Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, wesentlich schwächen, würden an Form und Inhalt einer solchen Beschwerde höhere Anforderungen gestellt, als sie von der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für einen Rekurs im Außerstreitverfahren verlangt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104872Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012