RS OGH 1992/10/13 5Ob122/92, 3Ob218/06i, 5Ob106/07k, 6Ob213/08d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1992
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Norm

AußStrG idF WGN 1989 §13 Abs2
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z1 C2d8
AußStrG idF WGN 1989 §14 Ab2 Z1 C3a
GBG §126
JN §55 Abs1 Z1

Rechtssatz

Der im § 55 Abs 1 Z 1 JN für die Zusammenrechnung von Ansprüchen geforderte rechtliche Zusammenhang liegt vor, wenn der Verbücherung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin an allen drei Liegenschaften ein einheitliches Rechtsgeschäft zugrunde liegt und auch die Rekurswerberin der drohenden Löschung eines Pfandrechtes entgegentritt, das simultan auf allen drei Liegenschaften haftet; eine Zusammenrechnung der maßgeblichen Einheitswerte der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften ist daher geboten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 122/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1992 5 Ob 122/92
    Veröff: SZ 65/128 = ÖBA 1993,412
  • 3 Ob 218/06i
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 218/06i
    Vgl auch
  • 5 Ob 106/07k
    Entscheidungstext OGH 04.06.2007 5 Ob 106/07k
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Die geltend gemachten Ansprüche werden auf die gemeinsame Tatsache gestützt, dass ein bindender Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft über die Einhebung einer bestimmten Rücklage für bestimmte Sanierungsarbeiten wirksam gefasst worden sei. Die Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen den einzelnen Miteigentümer auf Zahlung offener Bewirtschaftungskosten steht hinsichtlich mehrerer Wohnungseigentumsobjekte in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang. (T1)
  • 6 Ob 213/08d
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 213/08d
    Vgl; Beisatz: Die Klägerin machte einerseits einen Herausgabeanspruch und andererseits Schadenersatzansprüche infolge unberechtigter Zurückbehaltung ihres Fahrzeugs geltend. Sämtliche Ansprüche sind in einem einzigen Vertragsverhältnis, nämlich im Reparaturauftrag an die Beklagte betreffend das Fahrzeug der Klägerin, begründet und zusammenzurechnen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007076

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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