Norm
AußStrG idF WGN 1989 §13 Abs2Rechtssatz
Der im § 55 Abs 1 Z 1 JN für die Zusammenrechnung von Ansprüchen geforderte rechtliche Zusammenhang liegt vor, wenn der Verbücherung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin an allen drei Liegenschaften ein einheitliches Rechtsgeschäft zugrunde liegt und auch die Rekurswerberin der drohenden Löschung eines Pfandrechtes entgegentritt, das simultan auf allen drei Liegenschaften haftet; eine Zusammenrechnung der maßgeblichen Einheitswerte der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften ist daher geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007076Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009