RS OGH 1993/6/14 Okt3/93, 16Ok5/98, 16Ok9/99, 16Ok2/02, 16Ok14/03, 16Ok22/04, 16Ok3/05

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Veröffentlicht am 14.06.1993
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Norm

KartG 1988 §43
AußStrG §9 L
AußStrG §14 A4

Rechtssatz

Im Rekursverfahren in Kartellsachen können die Parteien, wie auch sonst im Außerstreitverfahren (§ 43 KartG), das vorliegende Tatsachenmaterial ergänzen oder berichtigen, sie dürfen aber nicht von den bisherigen Behauptungen abweichende Tatsachenbehauptungen oder solche vortragen, die bisher überhaupt noch nicht aufgestellt worden sind. Nur in diesem Umfang besteht im Rekursverfahren in Kartellsachen kein Neuerungsverbot.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063600

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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