Norm
MedienG §7a Abs2 Z2Rechtssatz
Der von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zum Ausdruck gebrachte Verdacht, der Kläger habe ein Vergehen begangen, kann im Hinblick auf § 7a Abs 2 Z 2 MedG die Identitätspreisgabe des Klägers auch nach § 78 UrhG nicht rechtfertigen. Freilich kommt es nicht allein auf die strafrechtliche Wertung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109367Im RIS seit
26.03.1998Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016