Norm
UrhG §78Rechtssatz
In SZ 67/114 = ÖBl 1995, 136 = Marmor, Stein und Eisen hat der Oberste Gerichtshof die Rechtslage in der BRD referiert, in deren Rechtsordnung der Begriff der Bildnisse aus der Zeitgeschichte verwendet wird (§ 23 KUG). Hiebei wurde die dort gebräuchliche Definition der "Personen der Zeitgeschichte" wiedergegeben und erwähnt, daß "Politiker" jedenfalls unter diesen Begriff fielen. Damit hat der Oberste Gerichtshof jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, daß in Österreich jeder Politiker, insb auch ein in der Allgemeinheit weithin unbekannter Landespolitiker oder Gemeindepolitiker, nur unter eingeschränkten Voraussetzungen den Schutz nach § 78 UrhG genieße.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108496Dokumentnummer
JJR_19970909_OGH0002_0040OB00217_97H0000_001