TE OGH 1997/5/27 4Ob165/97m

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Veröffentlicht am 27.05.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fritz V*****, vertreten durch Dr.Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. T***** GmbH & Co KG, 2. T***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Mario Schiavon und Dr.Alexander Thomas, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz (Gesamtstreitwert S 940.000) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27.März 1997, GZ 1 R 37/97m-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ist die abgebildete Person - wie der Kläger - allgemein bekannt, dann werden ihre Interessen durch die Bildnisveröffentlichung zwar in aller Regel nicht berührt. Anderes gilt nach der Rechtsprechung aber ua dann, wenn das Bild einer allgemein bekannten Person den Abgebildeten im Zusammenhang mit dem Begleittext mit Vorgängen in Verbindung bringt, mit denen er nichts zu tun hat (ÖBl 1995, 136 - Marmor, Stein und Eisen; ÖBl 1995, 233 - Handbuch des österreichischen Rechtsextremismus; ÖBl 1996, 298 - Gerhard Berger II; ÖBl 1997, 138 - Ich werde dafür sorgen). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob berechtigte Interessen des Klägers durch die vorliegende Bildnisveröffentlichung mit dem damit in Zusammenhang stehenden Begleittext beeinträchtigt wurden, nach diesen Grundsätzen gelöst. Die Frage, ob der Kläger im Einzelfall mit Vorgängen in Zusammenhang gebracht wurde, mit denen er nichts zu tun hatte, berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Revisionsrechts. Eine Fehlbeurteilung, die auch hier eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte, ist dem Berufungsgericht aber nicht unterlaufen, entsteht doch durch die Bildunterschriften der Eindruck, daß der Kläger in den Sparbuchskandal persönlich involviert sei.

Anmerkung

E46296 04A01657

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00165.97M.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19970527_OGH0002_0040OB00165_97M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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