Norm
UrhG §78Rechtssatz
Daß abträgliche Äußungen über den Ehpartner der abgebildeten Person auch deren Interessen beeinträchtigen können, hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen (MR 1995, 226-Bombenterror). Das muß auch dann gelten, wenn dem Ehegatten vorgeworfen wird, er habe die "Führungsfiguren des gewaltbereiten Neonazismus auf seiner Liste vereinen" wollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108497Dokumentnummer
JJR_19970909_OGH0002_0040OB00217_97H0000_002