Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei MinRat MMag Dipl.Ing.Günter R*****, vertreten durch Mag.Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei "W*****" *****gesmbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 24.Februar 1997, GZ 4 R 278/96y-8, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat, entfällt der Schutz des § 78 UrhG, soweit die Zustimmung des Abgebildeten reicht; zu berücksichtigen ist daher, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens die Zustimmung erteilt wurde MR 1989, 52-Roter Baron II mwN; MR 1996, 67-Leiden der Wärter).Wie der Oberste Gerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat, entfällt der Schutz des Paragraph 78, UrhG, soweit die Zustimmung des Abgebildeten reicht; zu berücksichtigen ist daher, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens die Zustimmung erteilt wurde MR 1989, 52-Roter Baron römisch II mwN; MR 1996, 67-Leiden der Wärter).
Selbst wenn die von der Beklagten aufgestellten Behauptungen als bescheinigt angenommen worden wären, könnte eine Zustimmung des Klägers zur beanstandeten Bildnisveröffentlichung nicht angenommen werden. Ob nämlich der Kläger - wie die Beklagte behauptet - im Rahmen eines Fernsehinterviews, in welchem er selbst zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen kann, auftritt oder ob sein Bild in einem Artikel verwendet wird, in dem über neonazistische Aktivitäten von Beamten berichtet und ein gegen ihn in diesem Zusammenhang eingeleitetes Disziplinarverfahren und seine guten Kontakte zu einem namentlich genannten Neonazi erwähnt werden, macht einen erheblichen Unterschied aus.
Wenn sich der Kläger von einer Mitarbeiterin der Beklagten abbilden ließ, hat er damit noch nicht einer Veröffentlichung des Bildes in einem Artikel zugestimmt, auf dessen Inhalt er keinen Einfluß nehmen konnte.
Eine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen ist somit nicht zu sehen.
Anmerkung
E45804 04A01157European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00115.97H.0415.000Dokumentnummer
JJT_19970415_OGH0002_0040OB00115_97H0000_000