RS OGH 1998/5/26 4Ob137/98w, 6Ob256/12h, 4Ob187/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1998
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Norm

MedienG §22
UrhG §78
ZPO §171

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Kläger mit Handfesseln abgebildet ist, lässt demnach nur den Schluss zu, das das Foto eben noch vor Verhandlungsbeginn aufgenommen worden sein muss. Es kann daher die Frage, ob eine Verletzung des § 22 MedG auch berechtigte Interessen des Klägers im Sinne des § 78 UrhG verletzt, hier unerörtert bleiben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 137/98w
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 137/98w
  • 6 Ob 256/12h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 256/12h
    Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmungen des § 171 ZPO iVm § 22 MedienG sind auf die Befundaufnahme durch den Sachverständigen nicht zugeschnitten. Vielmehr bezwecken diese in erster Linie den Persönlichkeitsschutz der Beteiligten, Angeklagte, Zeugen und weitere Verfahrensbeteiligte sollen mit der Berichterstattung verbundenen psychischen Belastungen geschützt werden. Weiters sollen durch diese Bestimmungen Störungen der äußeren Ordnung im Gerichtssaal und mögliche Beeinträchtigungen der Wahrheitsfindung verhindert werden. (T1); Veröff: SZ 2013/25
  • 4 Ob 187/14z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 187/14z
    nur: Der Umstand, dass der Kläger mit Handfesseln abgebildet ist, lässt nur den Schluss zu, dass das Foto noch vor Verhandlungsbeginn aufgenommen worden sein muss. (T2); Veröff: SZ 2015/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109988

Im RIS seit

25.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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