Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede B*****, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. N*****gesellschaft mbH & Co KG, 2. N*****gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 16. März 1997, GZ 4 R 282/96m-14, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dem Abgebildeten ist regelmäßig ein Interesse am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung im Sinne des § 78 UrhG zuzubilligen, wenn die Unschuldsvermutung in der in § 7b MedienG beschriebenen Weise verletzt wird. Dem Interesse des Abgebildeten steht aber das Verbreitungsinteresse desjenigen gegenüber, der das Bildnis veröffentlicht hat. Die Interessen beider sind gegeneinander abzuwägen (stRsp ua ÖBl 1996, 161 = MR 1996, 32 - Kopf der Drogenbande). Das Veröffentlichungsinteresse kann überwiegen, wenn (ua) die Veröffentlichung dazu dient, im Zusammenhang mit den dem Abgebildeten angelasteten Straftaten Informationen zu erlangen. Besteht der Verdacht, daß der Abgebildete noch weitere strafbare Handlungen begangen hat und kann die Bildnisveröffentlichung zu ihrer Aufklärung beitragen, überwiegt das Veröffentlichungsinteresse jedenfalls dann, wenn die mit der Bildnisveröffentlichung verbundene weitere Berichterstattung nicht in besonderer Weise gegen die Unschuldsvermutung verstoßen hat (MR 1996, 187 - Blauensteiner mwN; 4 Ob 2251/96z). Wird im Begleittext nicht ausgeführt, daß jedenfalls von der Richtigkeit des Schuldvorwurfes auszugehen sei und somit kein Zweifel an der Schuld des Abgebildeten bestehe, überwiegt das aus Gründen der Strafrechtspflege gegebene Veröffentlichungsinteresse (MR 1996, 187 - Blauensteiner).Dem Abgebildeten ist regelmäßig ein Interesse am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung im Sinne des Paragraph 78, UrhG zuzubilligen, wenn die Unschuldsvermutung in der in Paragraph 7 b, MedienG beschriebenen Weise verletzt wird. Dem Interesse des Abgebildeten steht aber das Verbreitungsinteresse desjenigen gegenüber, der das Bildnis veröffentlicht hat. Die Interessen beider sind gegeneinander abzuwägen (stRsp ua ÖBl 1996, 161 = MR 1996, 32 - Kopf der Drogenbande). Das Veröffentlichungsinteresse kann überwiegen, wenn (ua) die Veröffentlichung dazu dient, im Zusammenhang mit den dem Abgebildeten angelasteten Straftaten Informationen zu erlangen. Besteht der Verdacht, daß der Abgebildete noch weitere strafbare Handlungen begangen hat und kann die Bildnisveröffentlichung zu ihrer Aufklärung beitragen, überwiegt das Veröffentlichungsinteresse jedenfalls dann, wenn die mit der Bildnisveröffentlichung verbundene weitere Berichterstattung nicht in besonderer Weise gegen die Unschuldsvermutung verstoßen hat (MR 1996, 187 - Blauensteiner mwN; 4 Ob 2251/96z). Wird im Begleittext nicht ausgeführt, daß jedenfalls von der Richtigkeit des Schuldvorwurfes auszugehen sei und somit kein Zweifel an der Schuld des Abgebildeten bestehe, überwiegt das aus Gründen der Strafrechtspflege gegebene Veröffentlichungsinteresse (MR 1996, 187 - Blauensteiner).
Die Rechtsprechung hat daher bereits klargestellt, daß dann nicht "in besonderer Weise" gegen die Unschuldsvermutung verstoßen wird, wenn im Begleittext nicht ausgeführt wird, daß kein Zweifel an der Schuld des abgebildeten bestehe. Daß die Vorinstanzen demnach bei den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen einen Verstoß gegen § 78 UrhG verneint haben, kann nicht als auffallende Fehlbeurteilung erkannt werden, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre.Die Rechtsprechung hat daher bereits klargestellt, daß dann nicht "in besonderer Weise" gegen die Unschuldsvermutung verstoßen wird, wenn im Begleittext nicht ausgeführt wird, daß kein Zweifel an der Schuld des abgebildeten bestehe. Daß die Vorinstanzen demnach bei den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen einen Verstoß gegen Paragraph 78, UrhG verneint haben, kann nicht als auffallende Fehlbeurteilung erkannt werden, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre.
Anmerkung
E46104 04A01377European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00137.97V.0513.000Dokumentnummer
JJT_19970513_OGH0002_0040OB00137_97V0000_000