TE OGH 1997/9/23 4Ob257/97s

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Veröffentlicht am 23.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griss und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Harald S*****, 2) mj. Lisa S*****, vertreten durch den Erstkläger als gesetzlichen Vertreter, beide ***** beide vertreten durch Mag. Dr.Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L***** HandelsgesmbH, *****vertreten durch Dr.Christian Kuhn und Dr.Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren S 440.000,-) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 16.Juli 1997, GZ 4 R 81/97d-24, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird gemäß Paragraphen 402, Absatz 4,, 78 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

§ 78 UrhG soll jedermann gegen den Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit schützen, insbesondere dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt oder sein Bild auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Für die Beurteilung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, sind der Gesamtzusammenhang der Darstellung einschließlich der Texte maßgebend (Korn/Neumayer Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 103 mwN).Paragraph 78, UrhG soll jedermann gegen den Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit schützen, insbesondere dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt oder sein Bild auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Für die Beurteilung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, sind der Gesamtzusammenhang der Darstellung einschließlich der Texte maßgebend (Korn/Neumayer Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 103 mwN).

Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach im Zuge der Berichterstattung über die Eröffnung einer Filiale der Beklagten veröffentlichte Bildnisse der Kläger als dabei anwesender Kunden berechtigte Interessen der Abgebildeten nicht beinträchtigen, steht nicht in Widerspruch zu der zur Verwendung von Personenbildnissen für Werbezwecke ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl Korn/Neumayer aaO 102 und 105; SZ 44/104; MR 1990/141). Die Bildnisveröffentlichung diente im vorliegenden Fall der Illustration eines Berichtes über die Filialeröffnung und nicht der Werbung für Produkte der Klägerin. Sie läßt auch keine Zweifel darüber aufkommen, daß die Kläger - wie auch die anderen abgebildeten Kunden - die Filiale am Eröffnungstag besucht haben und dabei fotografiert wurden und nicht etwa, daß sie ihr Bild zu Werbezwecken entgeltlich zur Verfügung gestellt hätten.Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach im Zuge der Berichterstattung über die Eröffnung einer Filiale der Beklagten veröffentlichte Bildnisse der Kläger als dabei anwesender Kunden berechtigte Interessen der Abgebildeten nicht beinträchtigen, steht nicht in Widerspruch zu der zur Verwendung von Personenbildnissen für Werbezwecke ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche Korn/Neumayer aaO 102 und 105; SZ 44/104; MR 1990/141). Die Bildnisveröffentlichung diente im vorliegenden Fall der Illustration eines Berichtes über die Filialeröffnung und nicht der Werbung für Produkte der Klägerin. Sie läßt auch keine Zweifel darüber aufkommen, daß die Kläger - wie auch die anderen abgebildeten Kunden - die Filiale am Eröffnungstag besucht haben und dabei fotografiert wurden und nicht etwa, daß sie ihr Bild zu Werbezwecken entgeltlich zur Verfügung gestellt hätten.

Die vom Revisionsrekurs relevierte Frage (mangelnder) Zustimmung der Kläger zur Bildnisveröffentlichung ist daher nicht mehr entscheidend.

Anmerkung

E47664 04A02577

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00257.97S.0923.000

Dokumentnummer

JJT_19970923_OGH0002_0040OB00257_97S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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