Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Christian T*****, vertreten durch Dr.Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei K***** Zeitschriften GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Ulrich O.Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Widerruf und Schadenersatz (Streitwert S 350.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 17.April 1997, GZ 6 R 28/97b-24, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei der nach § 78 Abs 1 UrhG vorzunehmenden Beurteilung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt wurden, ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters mwN; ÖBl 1993, 39 - Austria Boß; MR 1995, 143 - Haider-Fan; zuletzt 4 Ob 184/97f).Bei der nach Paragraph 78, Absatz eins, UrhG vorzunehmenden Beurteilung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt wurden, ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters mwN; ÖBl 1993, 39 - Austria Boß; MR 1995, 143 - Haider-Fan; zuletzt 4 Ob 184/97f).
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die von der Beklagten veröffentlichten Artikel den Interessen des Klägers in höchstem Maße abträglich seien, da sie nicht nur eine Verdachtslage darstellten, sondern auch den konkreten unrichtigen Eindruck vermittelten, der Kläger habe die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen tatsächlich begangen, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Sie ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil entgegen dem von der Beklagten vermittelten Eindruck nach dem unstrittigen Vorbringen beider Parteien ein Strafverfahren über den Kläger bisher nicht eingeleitet wurde und feststeht, daß auch ein Finanzstrafverfahren gegen den Kläger nicht anhängig ist. Daß gegen Dipl.Ing.F***** anhängige Strafverfahren vermag aber die gegen den Kläger vorgebrachten Beschuldigungen nicht zu rechtfertigen.
Anmerkung
E47933 04A03177European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00317.97I.1028.000Dokumentnummer
JJT_19971028_OGH0002_0040OB00317_97I0000_000