TE OGH 1997/9/11 6Ob249/97d

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1) K*****, 2) Verein K*****, 3) Rudolf S***** Verein *****, 4) Rudolf S*****verein *****, 5) Verein *****, 6) Verein K*****, 7) W*****verein *****, 8) W*****verein *****, 9) V*****, 10) W*****verein *****, 11) Verein P*****, 12) Rudolf S*****verein *****, alle vertreten durch Dr.Gottfried Korn und Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Verlag Carl U***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Briem, Dullinger, Kustor, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs, Veröffentlichung des Widerrufs und Feststellung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 9.Juni 1997, GZ 1 R 101/97y-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß den §§ 78, 402 EO und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß den Paragraphen 78,, 402 EO und Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur mehr das Unterlassungsgebot betreffend die Behauptung, in den klagenden Schulen würden die Kinder nach rassistischen Weltanschauungen erzogen werden.

Das Unterlassungsbegehren ist nicht zu weit gefaßt, weil den Aussagen im Prospekt auch dieser weite Bedeutungsinhalt entnommen werden kann. Zu rassistischen Lehrinhalten traf das Erstgericht eine Negativfeststellung (S 7 in ON 9). Bei beleidigenden Tatsachenbehauptungen trifft den Täter die Beweislast über die Wahrheit (MR 1995, 16 mwN). Unwahre Tatsachenbehauptungen oder Werturteile, die auf falschen Tatsachen beruhen, können nie - etwa wegen des Rechts auf Meinungsfreiheit - gerechtfertigt sein (MR 1993, 14; 6 Ob 2105/96v uva). Auch zum Thema, Steiners Theorien seien rassistisch, traf den beklagten Verleger die Beweislast. Eine analoge Anwendung des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG scheidet daher schon aus diesem Grund aus. Dieser Rechtfertigungsgrund setzte überdies voraus, daß der beklagte Verleger den Prospekt völlig wertneutral, also ohne Identifikation mit der publizierten Meinung der Buchautoren, veröffentlicht hätte und daß eine überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Publikation der Meinung bestanden hätte. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor (vgl zur Zitatenjudikatur 6 Ob 2018/96z = SZ 69/113).Das Unterlassungsbegehren ist nicht zu weit gefaßt, weil den Aussagen im Prospekt auch dieser weite Bedeutungsinhalt entnommen werden kann. Zu rassistischen Lehrinhalten traf das Erstgericht eine Negativfeststellung (S 7 in ON 9). Bei beleidigenden Tatsachenbehauptungen trifft den Täter die Beweislast über die Wahrheit (MR 1995, 16 mwN). Unwahre Tatsachenbehauptungen oder Werturteile, die auf falschen Tatsachen beruhen, können nie - etwa wegen des Rechts auf Meinungsfreiheit - gerechtfertigt sein (MR 1993, 14; 6 Ob 2105/96v uva). Auch zum Thema, Steiners Theorien seien rassistisch, traf den beklagten Verleger die Beweislast. Eine analoge Anwendung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG scheidet daher schon aus diesem Grund aus. Dieser Rechtfertigungsgrund setzte überdies voraus, daß der beklagte Verleger den Prospekt völlig wertneutral, also ohne Identifikation mit der publizierten Meinung der Buchautoren, veröffentlicht hätte und daß eine überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Publikation der Meinung bestanden hätte. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor vergleiche zur Zitatenjudikatur 6 Ob 2018/96z = SZ 69/113).

Anmerkung

E47219 06A02497

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00249.97D.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19970911_OGH0002_0060OB00249_97D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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