Norm
UrhG §78Rechtssatz
Es macht einen erheblichen Unterschied aus, ob der Kläger im Rahmen eines Fernsehinterviews, in welchem er selbst zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen kann, auftritt oder ob sein Bild in einem Artikel verwendet wird, in dem über neonazistische Aktivitäten von Beamten berichtet und ein gegen ihn in diesem Zusammenhang eingeleitetes Disziplinarverfahren und seine guten Kontakte zu einem namentlich genannten Neonazi erwähnt werden. Wenn sich der Kläger von einer Mitarbeiterin der Beklagten abbilden ließ, hat er damit noch nicht einer Veröffentlichung des Bildes in einem Artikel zugestimmt, auf dessen Inhalt er keinen Einfluß nehmen konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107381Dokumentnummer
JJR_19970415_OGH0002_0040OB00115_97H0000_001