TE OGH 1997/10/7 4Ob292/97p

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Astrid G*****, vertreten durch Dr.Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wider die beklagte Partei Ö***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Kriftner, Dr.Christian Sparlinek, Mag.Alexander Piermayr und Mag.Doris Prossliner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, Beseitigung und Zahlung (Gesamtstreitwert S 70.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 24. Juli 1997, GZ 2 R 141/97m-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Gegensatz zu den verschuldensunabhängigen Ansprüchen auf Unterlassung und Beseitigung setzt der auf § 87 UrhG gegründete Schadenersatzanspruch Verschulden voraus, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt. Die Frage, ob die Beklagte als Herausgeberin eines Erotikmagazins bei Entgegennahme des Inserats schuldhaft gehandelt hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, eine über diesen hinausgehende Bedeutung kommt ihr nicht zu.Im Gegensatz zu den verschuldensunabhängigen Ansprüchen auf Unterlassung und Beseitigung setzt der auf Paragraph 87, UrhG gegründete Schadenersatzanspruch Verschulden voraus, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt. Die Frage, ob die Beklagte als Herausgeberin eines Erotikmagazins bei Entgegennahme des Inserats schuldhaft gehandelt hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, eine über diesen hinausgehende Bedeutung kommt ihr nicht zu.

Die Auffassung des Berufungsgerichtes, das eine Verletzung der nach den Umständen gebotenen journalistischen Sorgfalt verneint hat, ist nicht zu beanstanden, zumal die Beklagte die vom Erstgericht festgestellten Vorsichtsmaßnahmen für den Mißbrauchsfall getroffen und überdies das auf dem ihr übermittelten Foto erkennbar abgebildeten Gesicht der Klägerin mit einem Balken versehen hat, um es entsprechend unkenntlich zu machen. Der Umstand, daß auch noch andere Vorsichtsmaßnahmen denkbar und vielleicht zweckmäßig gewesen wären, vermag ein Verschulden der Beklagten an der ungerechtfertigten Bildnisveröffentlichung schon deshalb nicht zu begründen, weil ein Mißbrauch Dritter auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht immer ausgeschlossen werden kann.

Die Frage der Wiederholungsgefahr richtet sich auch im Urheberrecht nach den gleichen Gesichtspunkten wie im Wettbewerbsrecht. Danach hat der Verletzer Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung völlig ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrtscheinlich machen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles.

Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach jede weitere Veröffentlichung des gegenständlichen Fotos - worauf das Unterlassungsbegehren gerichtet ist - schon deshalb ausscheide, weil praktisch ausgeschlossen sei, daß der unbekannte Täter noch über ein derartiges Foto verfügen könnte, die Wiederholungsgefahr somit weggefallen sei, ist nicht zu beanstanden. Im übrigen bildet die Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalles die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheint, keine erhebliche Rechtsfrage ( Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 502).Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach jede weitere Veröffentlichung des gegenständlichen Fotos - worauf das Unterlassungsbegehren gerichtet ist - schon deshalb ausscheide, weil praktisch ausgeschlossen sei, daß der unbekannte Täter noch über ein derartiges Foto verfügen könnte, die Wiederholungsgefahr somit weggefallen sei, ist nicht zu beanstanden. Im übrigen bildet die Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalles die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheint, keine erhebliche Rechtsfrage ( Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 502,).

Anmerkung

E47783 04A02927

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00292.97P.1007.000

Dokumentnummer

JJT_19971007_OGH0002_0040OB00292_97P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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