RS OGH 1997/9/23 4Ob184/97f, 4Ob95/98v, 4Ob127/98z, 4Ob137/98w, 4Ob96/98s, 4Ob160/98b, 4Ob275/98i, 4

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Veröffentlicht am 23.09.1997
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Norm

MedienG §7a
UrhG §78

Rechtssatz

Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, kommt der Identitätsschutz nach § 7a MedG demnach nur dann zu, wenn durch die Veröffentlichung ihr Fortkommen (unter Bedachtnahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung und Bestrafung) unverhältnismäßig beeinträchtigt werden kann. Fehlt diese Voraussetzung, dann ist nach § 7a Abs 1 MedG - wegen des Zusammenhanges des (angeblichen) Verbrechens mit dem öffentlichen Leben - ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Bildes (und anderer Angaben zur Identität) gegeben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 184/97f
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 184/97f
    Veröff: SZ 70/183
  • 4 Ob 95/98v
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 95/98v
    Auch
  • 4 Ob 127/98z
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 127/98z
    Vgl
  • 4 Ob 137/98w
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 137/98w
  • 4 Ob 96/98s
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 96/98s
  • 4 Ob 160/98b
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 4 Ob 160/98b
  • 4 Ob 275/98i
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 275/98i
    Auch; nur: Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, kommt der Identitätsschutz nach § 7a MedG demnach nur dann zu, wenn durch die Veröffentlichung ihr Fortkommen (unter Bedachtnahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung und Bestrafung) unverhältnismäßig beeinträchtigt werden kann. (T1)
  • 4 Ob 316/98v
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 316/98v
    Vgl; Beisatz: Bei der Bildberichterstattung im Zusammenhang mit Kriminalfällen soll der jedenfalls geschützte Bereich auf solche strafbare Handlungen beschränkt werden, die als Vergehen im Sinn des § 17 StGB zu beurteilen sind, während demgegenüber bei Verbrechen eine Interessenabwägung stattzufinden hat. (T2)
  • 4 Ob 312/98f
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 4 Ob 312/98f
    Vgl; Beis wie T2
  • 4 Ob 331/98z
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 331/98z
  • 4 Ob 78/99w
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 4 Ob 78/99w
    Vgl auch
  • 4 Ob 66/99f
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 66/99f
    Auch
  • 4 Ob 110/00f
    Entscheidungstext OGH 03.05.2000 4 Ob 110/00f
  • 4 Ob 216/00v
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 216/00v
    Auch; nur: Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, kommt der Identitätsschutz nach § 7a MedG demnach nur dann zu, wenn durch die Veröffentlichung ihr Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigt werden kann. (T3)
    Beisatz: § 7a MedienG unterscheidet nicht, ob die Identität durch Worterstattung oder durch Bildberichterstattung verletzt wird. (T4)
  • 4 Ob 162/01d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 162/01d
  • 6 Ob 55/03m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 55/03m
    Vgl auch
  • 4 Ob 169/07t
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 169/07t
    nur T1; Beis wie T4
  • 4 Ob 161/07s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 161/07s
    nur T1
  • 6 Ob 248/08a
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 248/08a
    Vgl; Beisatz: Im heiklen, weil die Persönlichkeitsinteressen der Betroffenen besonders tangierenden Bereich der Berichterstattung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren hat der Gesetzgeber durch Einführung der (einfach gesetzlichen) Bestimmungen der §§ 7a ff MedienG eine Konkretisierung der grundrechtlichen Spannungslage zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz vorgenommen, deren Wertungen in erforderliche Abwägungen einzubringen sind. (T5)
    Beisatz: In diesem Sinne lässt auch § 7a Abs 1 MedienG die Veröffentlichung des Namens eines Verdächtigen oder eines Opfers einer Straftat dann zu, wenn wegen der Stellung der betreffenden Personen in der Öffentlichkeit, eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben und aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat. (T6)
    Beisatz: Hier: Berichterstattung im Zusammenhang mit einer angeblichen „Spionage-Affäre" (Hubschrauberbaupläne) im österreichischen Bundesheer. (T7)
    Beisatz: Im Hinblick auf die Funktion des Klägers im „öffentlichen Leben" war auch eine identifizierende Berichterstattung zulässig, obwohl es sich beim Kläger nicht um einen Angehörigen der ersten Führungsebene handelt. (T8)
  • 4 Ob 166/10f
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 166/10f
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 4 Ob 101/12z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 101/12z
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 15 Os 11/12z
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 15 Os 11/12z
    Vgl auch
  • 4 Ob 187/14z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 187/14z
    Veröff: SZ 2015/6
  • 6 Ob 61/17i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 61/17i
    Auch; Beisatz: Das grundsätzlich bestehende öffentliche Interesse an der Berichterstattung über einen Mordfall berechtigt nicht dazu, in diesem Zusammenhang einen Sachverhalt zu unterstellen, der in dieser Form nicht den Tatsachen entspricht. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108482

Im RIS seit

23.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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