Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/05/0930 E 13. November 2001 RS 2 Stammrechtssatz Für das vom VfGH in seinem E vom 26.9.2001, G 139/00 ua, als verfassungskonform bewertete Reklamationsverfahren gilt, dass nur die im § 17 Abs. 3 MeldeG 1991 angeführten Beweismittel zulässig sind. European Case L... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3;
Rechtssatz: Beim Übertritt in den Ruhestand wird ein Mittelpunkt am Ort des Ferienwohnsitzes dann vorliegen, wenn familiäre Bindungen zu jenem Wohnsitz, an dem auch die Berufsausübung erfolgte, nicht mehr bestehen, wenn also beide Ehegatten (Lebensgefährten) aus dem Erwerbsleben ausgeschi... mehr lesen...
Rechtssatz: Für das vom VfGH in seinem E vom 26.9.2001, G 139/00 ua, als verfassungskonform bewertete Reklamationsverfahren gilt, dass nur die im § 17 Abs. 3 MeldeG 1991 angeführten Beweismittel zulässig sind. Im RIS seit 20.02.2002 mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3;
Rechtssatz: Ein anderes Freizeitverhalten des in Pension befindlichen Betroffenen im Vergleich zu seinem noch berufstätigen Partner rechtfertigt bei einer Gesamtbetrachtung im Sinne des § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 grundsätzlich nicht die Annahme eines vom Ehegatten verschiedenen Hauptwohnsitze... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/05/0932 E 13. November 2001 RS 4 Stammrechtssatz Den Anforderungen an die Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen des Betroffenen wird das Ermittlungsverfahren nur dann entsprechen, wenn die Behörde... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs6;MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3;
Rechtssatz: Der VwGH verkennt nicht, dass die aus beruflichen Gründen getroffene Wahl eines weiteren Wohnsitzes für den Betroffenen notgedrungen dort auch die zum Ausgleich erforderliche Freizeitgestaltung mit sich bringt und zu gesellschaftlichen und freundschaftliche... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs3;FamLAG 1967 §2 Abs5 litb;FamLAG 1967 §2 Abs5;MeldeG 1991 §17 Abs1;
Rechtssatz: Gemäß § 2 Abs. 5 lit. b FamLAG 1967 gehört ein Kind auch dann zum Haushalt einer Person, wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt. Das Bestehen eines "Hausha... mehr lesen...
Rechtssatz: Um dem Ziel des Reklamationsverfahrens gemäß § 17 Abs. 3 MeldeG 1991 - "die Richtigkeit einer von einem Meldepflichtigen vorgenommenen Erklärung seines Hauptwohnsitzes im öffentlichen Interesse zu hinterfragen" (Hinweis E VfGH 26.9.2001, G 139/00 ua) - nachkommen zu können, hat die Behörde (§ 17 Abs. 1 MeldeG 1991) in ihrer Entscheidung für die Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen des Betroffenen als wesentliches Tatbestandsmerkmal seines Hauptwohnsitzes gemäß § ... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3;
Rechtssatz: Bezüglich der Beweismittelbeschränkung im Reklamationsverfahren gemäß § 17 Abs. 3 MeldeG 1991 ist auf das E VfGH 26.9.2001, G 139/00 u.a., zu verweisen. Für das Reklamationsverfahren gilt daher, dass nur die im § 17 Abs. 3 MeldeG 1991 angeführten Beweismittel zulässig sind. European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3;
Rechtssatz: Wenn eine 28-jährige Meldepflichtige in Wien einer Beschäftigung nachgeht, dort in ihrer Eigentumswohnung wohnt und gesellschaftliche, insbesondere familiäre Beziehungen zu einer anderen Gemeinde geltend macht, die in Wien nicht bestünden, so wurde durch die mit der Anschaffung einer Eigentumswohnung erfolgte K... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;MeldeG 1991 §1 Abs6;MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;
Rechtssatz: Verzögert sich ein Studium dermaßen, dass auch die Altersgrenze des § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 überschritten wird, ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die Nahebeziehung zum Studienort wesentlich verdichtet hat. Bei einer Gesamtbetrachtung kann dann d... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Melderecht
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3;
Rechtssatz: Den Anforderungen an die Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen des Betroffenen wird das Ermittlungsverfahren nur dann entsprechen, wenn die Behörde jedenfalls die folgenden, n... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/05/0930 E 13. November 2001 RS 3 Stammrechtssatz Um dem Ziel des Reklamationsverfahrens gemäß § 17 Abs. 3 MeldeG 1991 - "die Richtigkeit einer von einem Meldepflichtigen vorgenommenen Erklärung seines Hauptwohnsitzes im öffentlichen Interesse zu hinte... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)41/02 Melderecht
Norm: B-VG Art6 Abs3;MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;MeldeG 1991 §17 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/05/0935 E 13. November 2001 RS 3 Stammrechtssatz Im zulässigerweise eingeleiteten Reklamationsverfahren wird die bis dahin für den Hauptwohnsitz des Betroffenen ausschließlich maßgebliche "Erklärung" des Meldepflichtigen... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3;
Rechtssatz: In Ausnahmefällen kann auch das subjektive Kriterium "überwiegendes Naheverhältnis", das nur in der persönlichen Einstellung des Betroffenen zum Ausdruck kommt, den Ausschlag geben, dies jedoch nur in den Fällen, in denen als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zwei oder mehrere "Mittelpunkte der Lebensbeziehungen" des Betroffenen ... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/05/0930 E 13. November 2001 RS 2 Stammrechtssatz Für das vom VfGH in seinem E vom 26.9.2001, G 139/00 ua, als verfassungskonform bewertete Reklamationsverfahren gilt, dass nur die im § 17 Abs. 3 MeldeG 1991 angeführten Beweismittel zulässig sind. European Case L... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §15a idF 2001/I/028;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3a idF 2001/I/028;
Rechtssatz: Angaben des Betroffenen in einem "Erhebungsblatt zur Feststellung des Hauptwohnsitzes im Verfahren gemäß § 17 Meldegesetz" des Bundesministers für Inneres, welches inhaltlich der "Wohnsitzerklärung" (Anlage C zu § 15a MeldeG 1991 idF Art. I der Novelle BGBl. I Nr. 28/2001) entspricht... mehr lesen...
Index: 19/05 Menschenrechte41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3;MRK Art8;
Rechtssatz: Der 1962 geborene, ledige Betroffene ist "Saisonarbeiter". Er meldete zuletzt die Gemeinde X als Hauptwohnsitz und den bisherigen Hauptwohnsitz in Wien als weiteren Wohnsitz an. Dass der Betroffene seine Berufstätigkeit auch in X ausübe, ist nicht hervorgekommen. Im Hinblick auf die... mehr lesen...
Rechtssatz: Den Anforderungen an die Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen des Betroffenen wird das Ermittlungsverfahren nur dann entsprechen, wenn die Behörde jedenfalls die folgenden, nunmehr im § 1 Abs. 8 MeldeG 1991 idF BGBl. I Nr. 28/2001, für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen angeführten Kriterien (vor allem Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere ... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;MeldeG 1991 §17;
Rechtssatz: Da die Antragslegitimation nach § 17 Abs. 2 Z. 2 MeldeG 1991 an dem materiell-rechtlichen Kriterium "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" des Betroffenen hängt, kann das eigentliche Reklamationsverfahren nach § 17 leg. cit. eingeleitet werden, wenn - auf Grund entsprechender Behauptungen im Antrag auf Durchführung... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;MeldeG 1991 §1 Abs6;MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;
Rechtssatz: Sollte der Student sein Studium nicht zielstrebig fortführen, sodass die leistungsmäßigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 nicht mehr gegeben sind, liegt die Vermutung nahe, dass die am Studienort vorhandenen Beziehungen über die reine Ausbil... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;MeldeG 1991 §1 Abs6;MeldeG 1991 §17 Abs1;
Rechtssatz: Die zum Zwecke der Ausbildung getroffene Wahl eines Zweitwohnsitzes für den Betroffenen bringt zweifelsfrei auch die zum Ausgleich erforderliche Freizeitgestaltung am Studienort mit sich, die zu gesellschaftlichen und freundschaftlichen Kontakten führen kann (und in der Regel au... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/05/0930 E 13. November 2001 RS 2 Stammrechtssatz Für das vom VfGH in seinem E vom 26.9.2001, G 139/00 ua, als verfassungskonform bewertete Reklamationsverfahren gilt, dass nur die im § 17 Abs. 3 MeldeG 1991 angeführten Beweismittel zulässig sind. European Case L... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Melderecht
Norm: AVG §46;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3;
Rechtssatz: Eine "absolute Sicherheit" über die Lebenssituation des Meldepflichtigen für die Evaluierung des zu beurteilenden Sachverhaltes ist nicht notwendig; der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 17 Abs. 3 MeldeG 1991 bewusst Unschärfen in Kauf genommen, um bestimmte behördliche Vorgangsweisen hinta... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §17 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/05/0076 E 31. August 1999 RS 1 Stammrechtssatz In einem Reklamationsverfahren nach § 17 Abs 1 MeldeG 1991 ist von der Behörde darüber zu entscheiden, ob ein Mensch, der in einer Gemeinde seines Landes mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, dort weiterhin den Hauptwohnsitz hat; im Reklamationsverfahren nach § 17 MeldeG 1991 wird also... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;MeldeG 1991 §17 Abs3;
Rechtssatz: Sollte sich beim Pensionistenehepaar auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ergeben, dass an beiden Wohnsitzen intensive gesellschaftliche Beziehungen bestehen, so können wirtschaftliche Beziehungen - etwa die Schaffung eines Eigenheims - eine en... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;MeldeG 1991 §1 Abs6;MeldeG 1991 §17 Abs1;
Rechtssatz: Studenten, die sich während ihrer Ausbildung am Studienort aufhalten und derart zielstrebig den Abschluss ihres Studiums verfolgen, dass noch Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 besteht, haben die bisherige Hausgemeinschaft keinesfalls aufgeg... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)41/02 Melderecht
Norm: B-VG Art6 Abs3;MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;MeldeG 1991 §17 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/05/0935 E 13. November 2001 RS 3
(hier ohne vorletzten Satz) Stammrechtssatz Im zulässigerweise eingeleiteten Reklamationsverfahren wird die bis dahin für den Hauptwohnsitz des Betroffenen ausschließlich maßgebliche "Erk... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)41/02 Melderecht
Norm: ABGB §44;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs3;
Rechtssatz: Die Betroffene ist verheiratet und hat seit 1973 mit ihrem Ehegatten in Wien als Hauptwohnsitz gewohnt. Mit Ausnahme des Übertrittes in den Ruhestand mit Ende 1998 und der damit verbundenen erweiterten Freizeitgestaltung hat sich an den Lebensbeziehungen der Betroffenen offe... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)41/02 Melderecht
Norm: B-VG Art6 Abs3;MeldeG 1991 §1 Abs6;MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;
Rechtssatz: Das subjektive Kriterium "überwiegendes Naheverhältnis", das nur in der persönlichen Einstellung des Betroffenen zum Ausdruck kommt, gibt nur in den Fällen den Ausschlag, in denen als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zwei oder mehrere "Mittelpunkte der Lebens... mehr lesen...