Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §44;Rechtssatz
Die Betroffene ist verheiratet und hat seit 1973 mit ihrem Ehegatten in Wien als Hauptwohnsitz gewohnt. Mit Ausnahme des Übertrittes in den Ruhestand mit Ende 1998 und der damit verbundenen erweiterten Freizeitgestaltung hat sich an den Lebensbeziehungen der Betroffenen offenbar nichts geändert. Die Betroffene lebt in aufrechter Ehe, ihr bisheriger Familien- und Hauptwohnsitz war Wien und Wien ist für ihren Ehegatten noch weiter Hauptwohnsitz. Unter Berücksichtigung des im § 44 ABGB formulierten Begriffes der Ehe und der sich aus einem Ehevertrag ergebenden Verpflichtung der Ehegatten zu einer umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft (siehe §§ 90, 91 ABGB) ist daher bei Feststellung des Hauptwohnsitzes im Verfahren gemäß § 17 Abs. 3 MeldeG 1991 zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass zwischen Ehegatten eine solche Lebensgemeinschaft besteht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Gleiches gilt für eine außereheliche Lebensgemeinschaft, die dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht (Hinweis E 3.9.1996, 95/08/0283, u. v. a.). Allerdings kann im Bereich des Reklamationsverfahrens nach dem MeldeG 1991 diese Gleichstellung nur für die unstrittige Lebensgemeinschaft gelten. Wenn nun, wie im Beschwerdefall, feststeht, dass sich der (die) Betroffene mit einem Partner (einer Partnerin) in einer ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft befindet, dann ist daher davon auszugehen, dass die Ehegatten bzw. Lebensgefährten denselben Mittelpunkt haben, es sei denn besondere - im Reklamationsverfahren zu behauptende und von der Behörde festzustellende - Gründe sprechen für eine gegenteilige Annahme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050941.X07Im RIS seit
12.12.2001