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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
Ein anderes Freizeitverhalten des in Pension befindlichen Betroffenen im Vergleich zu seinem noch berufstätigen Partner rechtfertigt bei einer Gesamtbetrachtung im Sinne des § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 grundsätzlich nicht die Annahme eines vom Ehegatten verschiedenen Hauptwohnsitzes, weil im Falle einer aufrechten Lebensgemeinschaft im Wesentlichen von gleichgelagerten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen der Ehegatten bzw. Lebensgefährten auszugehen sein wird, wobei dann der Ort der Berufsausübung beim anderen Ehegatten von entscheidender Bedeutung ist (siehe nunmehr ausdrücklich in § 1 Abs. 8 MeldeG 1991, BGBl.I Nr. 28/2001: Ort der Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050941.X08Im RIS seit
12.12.2001