RS Vwgh 2001/11/13 2001/05/0941

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Rechtssatz

Ein anderes Freizeitverhalten des in Pension befindlichen Betroffenen im Vergleich zu seinem noch berufstätigen Partner rechtfertigt bei einer Gesamtbetrachtung im Sinne des § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 grundsätzlich nicht die Annahme eines vom Ehegatten verschiedenen Hauptwohnsitzes, weil im Falle einer aufrechten Lebensgemeinschaft im Wesentlichen von gleichgelagerten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen der Ehegatten bzw. Lebensgefährten auszugehen sein wird, wobei dann der Ort der Berufsausübung beim anderen Ehegatten von entscheidender Bedeutung ist (siehe nunmehr ausdrücklich in § 1 Abs. 8 MeldeG 1991, BGBl.I Nr. 28/2001: Ort der Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050941.X08

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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