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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Eine "absolute Sicherheit" über die Lebenssituation des Meldepflichtigen für die Evaluierung des zu beurteilenden Sachverhaltes ist nicht notwendig; der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 17 Abs. 3 MeldeG 1991 bewusst Unschärfen in Kauf genommen, um bestimmte behördliche Vorgangsweisen hintanzuhalten, die bei Geltung des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel nach § 46 AVG denkbar oder möglicherweise sogar geboten wären (Hinweis E VfGH 26.9.2001, G 139/00 ua).
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050930.X05Im RIS seit
20.02.2002Zuletzt aktualisiert am
12.12.2013