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41/02 MelderechtNorm
FamLAG 1967 §2 Abs3;Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs. 5 lit. b FamLAG 1967 gehört ein Kind auch dann zum Haushalt einer Person, wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt. Das Bestehen eines "Haushaltes" (§ 2 Abs. 5 FamLAG 1967: Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt) mit den in § 2 Abs. 3 FamLAG 1967 genannten nahen Verwandten stellt ein wichtiges Indiz für das Vorliegen eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen dar, weil entscheidende wirtschaftliche und gesellschaftliche Anknüpfungspunkte bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050935.X06Im RIS seit
20.02.2002