RS Vwgh 2001/11/13 2001/05/0930

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Rechtssatz

Wenn eine 28-jährige Meldepflichtige in Wien einer Beschäftigung nachgeht, dort in ihrer Eigentumswohnung wohnt und gesellschaftliche, insbesondere familiäre Beziehungen zu einer anderen Gemeinde geltend macht, die in Wien nicht bestünden, so wurde durch die mit der Anschaffung einer Eigentumswohnung erfolgte Kapitalbindung jedenfalls eine massive wirtschaftliche Beziehung geschaffen, zumal die Eigentumswohnung am Ort der Berufsausübung und nicht etwa an einem Freizeitwohnsitz erworben wurde. Die erforderliche Gesamtbetrachtung verleiht der beruflichen und der wirtschaftlichen Lebensbeziehung ein deutliches Übergewicht. Demgegenüber tritt bei der im Reklamationsverfahren gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die familiäre Bindung einer ledigen Person umso mehr in den Hintergrund, je mehr sich ihr Alter vom Erreichen der Volljährigkeit entfernt hat und je länger sie am Ort der Berufsausübung Aufenthalt genommen hat. Hier: In Anbetracht des Alters der Meldepflichtigen und des Umstandes, dass vor der aktuellen Meldung durch 2 Jahre hindurch an derselben Adresse in Wien eine Meldung sogar als Hauptwohnsitz vorlag, kann auch ohne Feststellung der Gesamtaufenthaltsdauer in Wien eine derartige Reduktion der gesellschaftlichen Beziehungen zum Heimatort angenommen werden, dass eine Mittelpunktqualität des dortigen Wohnsitzes nicht mehr vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050930.X06

Im RIS seit

20.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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