RS Vwgh 2001/11/13 2001/05/0945

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2001
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Rechtssatz

In Ausnahmefällen kann auch das subjektive Kriterium "überwiegendes Naheverhältnis", das nur in der persönlichen Einstellung des Betroffenen zum Ausdruck kommt, den Ausschlag geben, dies jedoch nur in den Fällen, in denen als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zwei oder mehrere "Mittelpunkte der Lebensbeziehungen" des Betroffenen hervorgekommen sind (Hinweis E 13.11.2001, 2001/05/0935).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050945.X03

Im RIS seit

12.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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