RS Vwgh 2001/11/13 2001/05/0941

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §15a idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs3a idF 2001/I/028;

Rechtssatz

Angaben des Betroffenen in einem "Erhebungsblatt zur Feststellung des Hauptwohnsitzes im Verfahren gemäß § 17 Meldegesetz" des Bundesministers für Inneres, welches inhaltlich der "Wohnsitzerklärung" (Anlage C zu § 15a MeldeG 1991 idF Art. I der Novelle BGBl. I Nr. 28/2001) entspricht, reichen nicht aus, wenn sie widersprüchlich oder unvollständig sind bzw. bei einer verständigen Würdigung Zweifel an deren Richtigkeit auftreten müssen. Diesfalls hat die Behörde weitere Erhebungen, insbesondere durch Befragung oder Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Betroffenen, durchzuführen. Die Behörde kann sich seit der MeldeG-Novelle 2001 auch der erweiterten Möglichkeiten zur Ermittlung der Wohnsitzanknüpfungen (siehe insbesondere § 17 Abs. 3a MeldeG 1991) unter Berücksichtigung der im Gesetz genannten Voraussetzungen bedienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050941.X05

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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