RS Vwgh 2001/11/13 2001/05/0935

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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Index

41/02 Melderecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;

Rechtssatz

Verzögert sich ein Studium dermaßen, dass auch die Altersgrenze des § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 überschritten wird, ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die Nahebeziehung zum Studienort wesentlich verdichtet hat. Bei einer Gesamtbetrachtung kann dann der Mittelpunktcharakter des Heimatortes im Allgemeinen nicht mehr bejaht werden; vielmehr liegt dort nur ein Wohnsitz nach § 1 Abs. 6 MeldeG 1991 vor. Wenn nicht durch neue familiäre Bindungen (Ehe oder Lebensgemeinschaft; Hinweis E 13.11.2001, 2001/05/0941) am früheren Heimatort oder an einem dritten Ort intensive Lebensbeziehungen bestehen, wird der Mittelpunktcharakter des Studienortes nicht zu leugnen sein. Gleiches gilt für Studenten, die durch eine umfassende Erwerbstätigkeit selbst für ihren Unterhalt sorgen, wenn durch Berufstätigkeit und Studium ein derartiger Schwerpunkt am Studienort gebildet wird, dass allenfalls noch bestehende Beziehungen zum Heimatort keine Mittelpunktqualität verschaffen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050935.X10

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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