RS Vwgh 2001/11/13 2001/05/0935

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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Index

41/02 Melderecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;

Rechtssatz

Sollte der Student sein Studium nicht zielstrebig fortführen, sodass die leistungsmäßigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 nicht mehr gegeben sind, liegt die Vermutung nahe, dass die am Studienort vorhandenen Beziehungen über die reine Ausbildung nennenswert hinausgehen, sodass in solchen Fällen ein weiterer Lebensmittelpunkt entsteht, der zum Wahlrecht nach § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 führt; dies selbst dann, wenn weiterhin die Haushaltszugehörigkeit im Sinne des FamLAG 1967 besteht und er - abgesehen von Ferialbeschäftigungen - weiterhin von seinen Eltern erhalten wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050935.X09

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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