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41/02 MelderechtNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;Rechtssatz
Sollte der Student sein Studium nicht zielstrebig fortführen, sodass die leistungsmäßigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 nicht mehr gegeben sind, liegt die Vermutung nahe, dass die am Studienort vorhandenen Beziehungen über die reine Ausbildung nennenswert hinausgehen, sodass in solchen Fällen ein weiterer Lebensmittelpunkt entsteht, der zum Wahlrecht nach § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 führt; dies selbst dann, wenn weiterhin die Haushaltszugehörigkeit im Sinne des FamLAG 1967 besteht und er - abgesehen von Ferialbeschäftigungen - weiterhin von seinen Eltern erhalten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050935.X09Im RIS seit
20.02.2002