RS Vwgh 2001/11/13 2001/05/0935

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Melderecht

Norm

B-VG Art6 Abs3;
MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;

Rechtssatz

Das subjektive Kriterium "überwiegendes Naheverhältnis", das nur in der persönlichen Einstellung des Betroffenen zum Ausdruck kommt, gibt nur in den Fällen den Ausschlag, in denen als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zwei oder mehrere "Mittelpunkte der Lebensbeziehungen" des Betroffenen hervorgekommen sind. Das Reklamationsverfahren wird daher nur dann für den antragstellenden Bürgermeister erfolgreich sein, wenn der Betroffene ein "überwiegendes Naheverhältnis" an einem Ort behauptet, an dem er keinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (§ 1 Abs. 7 MeldeG 1991) hat, mag er dort auch einen Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 6 MeldeG 1991 haben. Zwischen einem solchen Wohnsitz und einem "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" (§ 1 Abs. 7 MeldeG 1991) besteht nämlich ein rechtserheblicher Unterschied.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050935.X04

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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