RS Vwgh 2001/11/13 2001/05/0941

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Rechtssatz

Sollte sich beim Pensionistenehepaar auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ergeben, dass an beiden Wohnsitzen intensive gesellschaftliche Beziehungen bestehen, so können wirtschaftliche Beziehungen - etwa die Schaffung eines Eigenheims - eine entscheidende Rolle spielen. Liegen solche wirtschaftlichen Beziehungen zu nur einem Ort nicht vor, wohl aber gesellschaftliche Beziehungen beider Ehegatten zu beiden Orten, dann werden zwei Mittelpunkte in Betracht kommen. Unvermeidbar ist in solchen Fällen die Möglichkeit, dass von den beiden Ehegatten divergierende Wahlen getroffen werden; eine Anknüpfung allein an die Erklärung des Ehegatten genügt nicht, weil es nicht darauf ankommen kann, welcher der beiden Bürgermeister zuerst ein Reklamationsverfahren eingeleitet hat. Hier: Insbesondere ausgehend von den Angaben der Betroffenen über ihre Aufenthaltsdauer an einem Wohnsitz, die auf Grund ihres Ruhestandes durchaus plausibel erscheinen, lässt sich ein weiterer Lebensmittelpunkt an diesem Ort nicht in Abrede stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050941.X11

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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