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41/02 MelderechtNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;Rechtssatz
Studenten, die sich während ihrer Ausbildung am Studienort aufhalten und derart zielstrebig den Abschluss ihres Studiums verfolgen, dass noch Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 besteht, haben die bisherige Hausgemeinschaft keinesfalls aufgegeben und haben weiterhin ein besonderes Naheverhältnis zu ihrem bisherigen Familienverband. In solchen Fällen sind die Kriterien der Aufenthaltsdauer, die Lage des Studienplatzes und der Weg von der notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Ausbildung gewählten Wohnung zur Ausbildungsstätte im Allgemeinen nicht geeignet, einen über § 1 Abs. 6 MeldeG 1991 hinausgehenden "Mittelpunkt" zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050935.X07Im RIS seit
20.02.2002