RS Vwgh 2001/11/13 2001/05/0935

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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Index

41/02 Melderecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §17 Abs1;

Rechtssatz

Studenten, die sich während ihrer Ausbildung am Studienort aufhalten und derart zielstrebig den Abschluss ihres Studiums verfolgen, dass noch Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 besteht, haben die bisherige Hausgemeinschaft keinesfalls aufgegeben und haben weiterhin ein besonderes Naheverhältnis zu ihrem bisherigen Familienverband. In solchen Fällen sind die Kriterien der Aufenthaltsdauer, die Lage des Studienplatzes und der Weg von der notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Ausbildung gewählten Wohnung zur Ausbildungsstätte im Allgemeinen nicht geeignet, einen über § 1 Abs. 6 MeldeG 1991 hinausgehenden "Mittelpunkt" zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050935.X07

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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