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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
Beim Übertritt in den Ruhestand wird ein Mittelpunkt am Ort des Ferienwohnsitzes dann vorliegen, wenn familiäre Bindungen zu jenem Wohnsitz, an dem auch die Berufsausübung erfolgte, nicht mehr bestehen, wenn also beide Ehegatten (Lebensgefährten) aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und die in § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 genannten Lebensbeziehungen zum früheren Wohnort nicht mehr oder nur mehr in untergeordneter Weise bestehen. In solchen Fällen wird durch die Aufrechterhaltung der Wohnung am bisherigen Wohnsitz - etwa, um das kulturelle Angebot der Großstadt weiter nützen zu können - der Mittelpunktcharakter nicht mehr zu bejahen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050941.X10Im RIS seit
12.12.2001