RS Vwgh 2001/11/13 2001/05/0935

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2001
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Index

41/02 Melderecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §17 Abs1;

Rechtssatz

Die zum Zwecke der Ausbildung getroffene Wahl eines Zweitwohnsitzes für den Betroffenen bringt zweifelsfrei auch die zum Ausgleich erforderliche Freizeitgestaltung am Studienort mit sich, die zu gesellschaftlichen und freundschaftlichen Kontakten führen kann (und in der Regel auch führen wird), und in diesem Zusammenhang werden kulturelle, wirtschaftliche und soziale Angebote am Studienort genutzt. Solange eine solche Lebensführung eines Studenten jedoch nicht über die durch die Ausbildung am Studienort zufällig entstandenen Beziehungen nennenswert hinausgeht, vermag aber der als vorübergehend zum Zwecke eines Studiums gewählte weitere Wohnsitz keinen "Mittelpunkt" zu schaffen. Die Möglichkeit der Nutzung kultureller, wirtschaftlicher und sozialer Angebote am Studienort allein kann für die Feststellung des Hauptwohnsitzes nicht entscheidungswesentlich sein, weil solche Möglichkeiten unabhängig von einer Unterkunftsnahme für jedermann bestehen; eine Bedachtnahme auf diese Möglichkeiten bei Beurteilung der Mittelpunktqualität würde Wien stets bevorzugen, weil keine andere österreichische Gemeinde ein vergleichbares Angebot aufweisen kann; für eine solche "ex-lege-Bevorzugung" bietet das Gesetz aber keinen Anhaltspunkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050935.X08

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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