Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Dolores A, Hausfrau, Graz, Mantscha 53, vertreten durch Dr. Franz Gölles, Rechtsanwalt in Graz, wider den Antragsgegner Werner A, Kaufmann, Graz„ Mantscha 53, vertreten durch Dr. Egon Jaufer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Revisionsrekurse der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 18. Februar 1985, GZ. 1 R 487/84-63, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 2. November 1984, GZ. 33 F 18/82-53, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin wird insoweit zurückgewiesen, als die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes bekämpft wird.
Im übrigen wird beiden Revisionsrekursen teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die im Punkt 1 vom Antragsgegner zu leistende Ausgleichszahlung mit S 2,000.000 bestimmt wird.
Der Antragsgegner ist schuldig, diese Ausgleichszahlung bei sonstiger Exekution in zwei gleichen Raten, die erste binnen drei Monaten, die zweite samt 4 % Zinsen binnen einem Jahr jeweils nach Rechtskraft dieses Beschlusses an die Antragstellerin zu leisten. Im übrigen wird den Revisionsrekursen nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Text
Begründung:
Die am 6. August 1966 zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Jänner 1982, 14 Cg 264/81, rechtskräftig aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden. Aus der Ehe entstammt eine 18jährige Tochter. Mit Vertrag vom 13. Juli 1966 hatte der Antragsgegner die Liegenschaft EZ 198 KG Mantscha gekauft, auf der in der Folge aus Mitteln des Antragsgegners ein Einfamilienhaus errichtet wurde. Im Jahre 1976 übertrug der Antragsgegner mit Schenkungsvertrag die Hälfte der Liegenschaft EZ 178 KG Mantscha an die Antragstellerin. Derzeit haftet auf der Liegenschaft ein Bausparkredit in der Höhe von S 50.000 unberichtigt aus. Die Liegenschaft ist weiters mit Pfandrechten zugunsten des Unternehmens der Streitteile mit S 1,500.000 belastet. Der Verkehrswert der Liegenschaft (zum Stichtag 14. Jänner 1982) betrug S 3,716.000. Die Antragstellerin war während der Ehe nicht berufstätig, führte den Haushalt und betreute das gemeinsame Kind. Der Antragsgegner ist weiters Alleineigentümer der im Jahre 1977 um rund S 900.000 gekauften Liegenschaften EZ 1394 und 2151 je KG Jakomini sowie Eigentümer von drei während der Ehe angeschaffter Oldtimer mit einem derzeitigen Wert von ca. S 960.000. Die Rückzahlung der zwecks Ankaufes der Liegenschaften in der KG Jakomini aufgenommenen Kredite wird heuer beendet sein. Der Wert der im Hause Mantscha 53 befindlichen Gebrauchsgegenstände und Ersparnisse beträgt S 1,143.500.
Die Antragstellerin begehrte mit ihrem am 15. September 1982 eingebrachten Antrag, dem Antragsgegner aufzutragen, Zug um Zug gegen übertragung der Liegenschaftshälfte Mantscha 53 den sich aus einem einzuholenden Sachverständigengutachten ergebenden Betrag an sie zu bezahlen und eine Reihe von Gegenständen herauszugeben. In der Verhandlung vom 15. Februar 1984 brachte sie weiters vor, sie habe im Zuge des Aufteilungsverfahrens Kenntnis erhalten, daß der Antragsgegnen während aufrechter Ehe auch die Liegenschaften EZ 1394 und 2151 je KG Jakomini gekauft habe. Diese Liegenschaften unterlägen ebenfalls dem Aufteilungsverfahren, da es sich um eheliche Ersparnisse handle. Der Antragsgegner besitze auch zahlreiche Oldtimers; diese müßten im Aufteilungsverfahren wertmäßig berücksichtigt werden. In der Verhandlung vom 1. August 1984 änderte die Antragstellerin ihr Begehren auf Zuweisung von Fahrnissen derart, daß sie zur Konkretisierung der Gegenstände die vom Sachverständigen Viktor B verwendeten laufenden Zahlen anführte; einerseits begehrte sie nun eine erheblich größere Anzahl von Gegenständen des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zugeteilt zu erhalten, andererseits ist bei einigen Gegenständen nicht ersichtlich, ob sie mit den im ursprünglichen Antrag angeführten ident sind.
Der Antragsgegner erklärte sich bereit, eine Ausgleichszahlung von S 1,500.000, zahlbar in drei gleichen Jahresraten, zu erbringen. Der Zuteilung einiger Gegenstände stimmte er zu, andere unterlägen deshalb nicht der Aufteilung, weil er sie von seinem Onkel geschenkt erhalten habe. Auf der Liegenschaft EZ 178 KG Mantscha sei ein Betriebsmittelkredit hypothekarisch sichergestellt. Die Liegenschaft gehöre daher zum Unternehmen. Der Antragsgegner habe durch seine Tätigkeit und durch seinen weit über das Normale hinausgehenden Einsatz sämtliche vorhandenen Vermögenswerte geschaffen. Die Antragstellerin habe den Haushalt geführt, aber am Erwerb nicht mitgewirkt. Soweit die Antragstellerin die Liegenschaften EZ 1394 und 2151 je KG Jakomini und seine Oldtimersammlung in das Aufteilungsverfahren einbeziehe sowie weitere Gegenstände zugeteilt erhalten wolle, seien diese Anträge verfristet.
Das Erstgericht setzte, soweit dies für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung ist, die vom Antragsgegner zu leistende Ausgleichszahlung mit S 2 Mill., zahlbar in Jahresraten zu S 600.000 und zweimal S 700.000, fest, verpflichtete die Antragstellerin, die Liegenschaft EZ 178 KG Mantscha binnen vier Wochen nach Erhalt der ersten Rate der Ausgleichszahlung zu räumen und wies ihr sämtliche Gegenstände, die sie in der Verhandlung vom 1. August 1984 begehrt hatte, zu. Es stellte fest, die vom Onkel des Antragsgegners stammenden Gegenstände seien beiden Streitteilen geschenkt oder während aufrechter Ehe vom Antragsgegner gekauft worden. Rechtlich ging es davon aus, die Antragstellerin habe dadurch ihren Beitrag geleistet, daß sie den Haushalt geführt und das gemeinsame Kind erzogen habe.
Auf Grund des Schätzwertes des Hauses würde sich unter Abwägung der Beiträge beider Streitteile nach dem Grundsatz der Billigkeit zugunsten der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von ca. S 1,800.000 ergeben. Da der Antrag auf Einbeziehung der beiden in der KG Jakomini gelegenen Liegenschaften und der Oldtimersammlung erst nach Ablauf der Jahresfrist gestellt worden sei, die Ausdehnung eines konkreten Aufteilungsbegehrens nach Ablauf dieser Frist jedoch ausgeschlossen sei, unterlägen diese Vermögenswerte grundsätzlich nicht der Aufteilung. Sei jedoch nur ein Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse Gegenstand der Parteienanträge, so sei bei der gerichtlichen Regelung doch das gesamte nach den §§ 81 ff. EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen; es seien alle Umstände für die Billigkeitserwägung zu berücksichtigen. Es entspräche daher der Billigkeit, der Antragstellerin einen größeren Anteil an den vorhandenen und der Aufteilung unterliegenden Ersparnissen zuzuerkennen. Auf Grund dieser Erwägungen erscheine dem Gericht die Leistung einer Ausgleichszahlung von S 2 Mill. für den Antragsgegner als den Gegebenheiten entsprechend; im Hinblick auf die Größe dieses Betrages sei jedoch dem Antragsgegner die Bezahlung in drei Raten einzuräumen. Da die Antragstellerin an der Scheidung nicht schuldig gewesen sei, stünden ihr gewisse Optionsmöglichkeiten an den Gegenständen zu. Die Aufteilung dieser Gegenstände sei daher nach den Wünschen der Antragstellerin vorzunehmen; wertmäßig erhielten beide Teile etwa die Hälfte.
Beide Teile erhoben Rekurs. Die Antragstellerin beantragte, die Ausgleichszahlung mit S 2,800.000, zahlbar binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses, festzusetzen. Die Räumungsfrist sei auf drei Monate nach Erhalt der Ausgleichszahlung zu verlängern. Der Antragsgegner beantragte, die Ausgleichszahlung mit S 1,500.000, zahlbar in drei gleichen Jahresraten, festzusetzen sowie ihm eine größere Anzahl von Fahrnissen zuzuteilen.
Das Rekursgericht gab den Rekursen beider Streitteile teilweise Folge. Es erhöhte die Ausgleichszahlung auf S 2,300.000, zahlbar in Jahresraten zu 1 Mill. S und zweimal S 650.000, und verpflichtete die Antragstellerin, die Liegenschaft EZ 178 KG Mantscha erst drei Monate nach Erhalt der ersten Rate der Ausgleichszahlung zu räumen; ihren Antrag, ihr weitere 35 Gegenstände zuzuweisen, wies es hingegen ab. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. Nach § 95 EheG sei der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse erloschen, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung gerichtlich geltend gemacht werde. Da der Verfahrensgegenstand in dem Falle, daß der Antragsteller seinen Antrag auf Aufteilung auf einzelne der nach dem Gesetz der Aufteilung unterliegenden Vermögensteile beschränke, für das Gericht bindend abgegrenzt werde - nur qualitativ habe es bei seiner Billigkeitsentscheidung im wesentlichen freien Spielraum - und eine Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist nicht mehr zulässig sei, rüge der Antragsgegner zu Recht, daß das Erstgericht der Antragstellerin zum überwiegenden Teil andere als in ihrem ursprünglichen Antrag genannte bewegliche Sachen, die teils zum ehelichen Gebrauchsvermögen, vor allem aber zu den ehelichen Ersparnissen gehörten, zugewiesen habe. Darüber hinaus sei der Umstand, daß die Ehe aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden worden sei, im besonderen Fall nicht dafür ausschlaggebend, der Antragstellerin ein Optionsrecht für Kunstgegenstände einzuräumen, zumal nach dem Akteninhalt eine Vorliebe der Antragstellerin für die in der Ehewohnung befindlichen Kunstwerke nicht gegeben sei, dem Antragsgegner jedoch im Hinblick darauf, daß die Sachen von seinem Onkel stammten, ein größeres Interesse daran zugebilligt werden könne. Eine Zuweisung gerade jener Sachen, die im Antrag angeführt seien, sei nicht tunlich, weil die Antragstellerin einerseits durch die Modifizierung ihres Antrages zu erkennen gegeben habe, am sogenannten Hausrat nicht interessiert zu sein, und andererseits eine Zuordnung der Gegenstände zu den im Gutachten ON 12 beschriebenen Postzahlen nur mit Schwierigkeiten und auch nur teilweise erfolgen könne. Der Beitrag der Antragstellerin bei der Schaffung der Ehewohnung habe darin bestanden, daß sie den Haushalt geführt und das eheliche Kind betreut habe. Eine Mitarbeit im damals vom Antragsgegner allein geführten Unternehmen sei nicht erfolgt. Berücksichtige man, daß das Grundstück für das Haus bei der Eheschließung bereits vorhanden gewesen sei und der Bodenwert mit rund S 635.000 geschätzt worden sei, so sei entgegen der Ansicht des Erstgerichtes eine Ausgleichszahlung hiefür in der Höhe von maximal S 1,600.000 angemessen. Obwohl die Liegenschaften in der KG Jakomini, die Oldtimersammlung und der Großteil der Kunstgegenstände von der Antragstellerin erst nach Ablauf der Frist des § 95 EheG in die Aufteilung einbezogen worden seien, könne darauf im Hinblick auf die Pflicht des Gerichtes, alle für die Billigkeitsabwägung maßgebenden Umstände zu erforschen und hiebei auch nicht vom Antrag umfaßtes, aber der Aufteilung unterliegendes Vermögen einzubeziehen, doch innerhalb der der Billigkeit entsprechenden Gesamtaufteilung Bedacht genommen werden. Es dürfe jedoch bei der Ausmessung einer weiteren Ausgleichszahlung nicht übersehen werden, daß die beiden Liegenschaften in der KG Jakomini, die 1977 mit Kreditfinanzierung erworben worden seien, im Zeitpunkt der Scheidung noch erheblich belastet gewesen sein müßten, daß die Schenkung der wertvollen Kunstgegenstände, möge auch keine nähere Widmung erfolgt sein, primär auf das Verwandtschaftsverhältnis des Geschenkgebers zum Antragsgegner zurückzuführen gewesen sei sowie daß die Oldtimer nicht in ihrem derzeitigen erstklassigen Zustand angekauft, sondern erst vom Antragsgegner und von Arbeitern seines Unternehmens restauriert worden seien. Diese Momente, die den Beitrag der Antragstellerin in bezug auf diese ehelichen Ersparnisse keineswegs gleich hoch wie den des Antragsgegners einschätzen ließen, rechtfertige bloß einen zusätzlichen Ausgleich von S 700.000, sodaß der Antragstellerin neben den Fahrnissen im Wert von rund S 70.000 noch insgesamt S 2,300.000 zu bezahlen seien. Dieser Betrag werde auch dem Billigkeitsgedanken gerecht, da der Antragsgegner nach der Aufteilung zwar wohl bestehen können müsse, angesichts der erheblichen Vermögenswerte, über die er zu verfügen in der Lage sei, ihm die Leistung einer solchen Summe aber zugemutet werden könne. Beide Teile erheben Revisionsrekurs. Die Antragstellerin strebt die Erhöhung der binnen drei Monaten zu leistenden Ausgleichszahlung auf S 2,800.000 und die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses im Umfang der ihr zugewiesenen Gegenstände an, sie bekämpft weiters die Kostenentscheidung, der Antragsgegner wiederholt zur Ausgleichszahlung seine Rekursanträge.
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Antragstellerin die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes bekämpft, ist ihr Rechtsmittel unzulässig: durch die Vorschrift des § 232 AußStrG wurde kein Weg zur Anfechtung der Kostenentscheidung eröffnet (EFSlg. 42.489; SZ 54/149 uva); im übrigen sind die Revisionsrekurse zum Teil berechtigt. Nach § 85 EheG hat über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse auf Antrag das Gericht nach den Verfahrensregeln der §§ 229 bis 235 AußStrG im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden. Das Gericht ist bei seiner Entscheidung im Aufteilungsverfahren nur insoweit an die Parteianträge gebunden, als dadurch das Verfahren quantitativ begrenzt wird. Rechtsgestaltende Anordnungen darf das Gericht nur über jene Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse treffen, die ausdrücklich oder zumindest erkennbar Gegenstand des Verfahrens sind (MietSlg 35.681; JBl 1982, 321; SZ 53/81). Es kann daher keine höhere als die begehrte Ausgleichszahlung zugesprochen werden. Eine nach Ablauf der Fallfrist des § 95 EheG vorgenommene Ausdehnung des Begehrens auf Leistung einer (weiteren) Ausgleichszahlung wäre infolge eingetretenen Rechtsverlustes materiell nicht berechtigt (SZ 55/192;
SZ 55/163). Ungeachtet dessen sprach ihr das Erstgericht, ihren Antrag überschreitend, eine Ausgleichszahlung von S 2,000.000 zu. Dieser Verfahrensverstoß wurde vom Antragsgegner im Rekurs nicht gerügt und hätte gemäß § 232 Abs. 2 AußStrG im Revisionsrekursverfahren auch nicht mehr gerügt werden können. Erst im Rekursverfahren gegen den erstgerichtlichen Beschluß dehnte die Antragstellerin ihr Begehren auf Auferlegung einer Ausgleichszahlung lange nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG auf S 2,800.000 aus. Für das Begehren einer höheren Ausgleichszahlung als S 2 Mill. war aber zu diesem Zeitpunkt gemäß § 95 EheG bereits Rechtsverlust der Antragstellerin eingetreten. Eine höhere Ausgleichszahlung als S 2 Mill durfte daher das Rekursgericht der Antragstellerin nicht zusprechen. Dem Antragsgegner ist aber nicht zu folgen, daß eine Ausgleichszahlung von S 2 Mill. nicht im Sinn des § 94 Abs. 1 EheG billig wäre. Ihm verbleiben bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse mehr Werte als der Antragstellerin, er befindet sich auch in einer wirtschaftlichen Position, in der ihm eine Ausgleichszahlung in dieser Höhe durchaus zugemutet werden kann. Im Hinblick auf die Höhe des Betrages erscheint zwar entgegen dem Rekursantrag der Antragstellerin die Anordnung der Auferlegung der Ausgleichszahlung in Teilbeträgen für den Antragsgegner wirtschaftlich notwendig. Da die Antragstellerin sich aber mit der ersten Ausgleichszahlung eine andere Wohngelegenheit wird beschaffen müssen, hat es bei einer ersten Rate von 1 Mill. S zu bleiben. Wegen des schon lange andauernden Verfahrens, in dem die Parteien übereinstimmend immer davon ausgingen, daß dem Antragsgegner für die überlassung der Liegenschaftshälfte der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung werde aufzuerlegen sein, erscheint es aber der Antragstellerin nicht zumutbar, die zweite Hälfte der Ausgleichszahlung in zwei weiteren Jahresraten zu erhalten. Die verzinste Restzahlung ist daher dem Antragsgegner für spätestens ein Jahr nach Rechtskraft des Beschlusses aufzuerlegen.
Was die aufzuteilenden ehelichen Ersparnisse und ehelichen Gebrauchsgegenstände betrifft, wies das Rekursgericht zutreffend darauf hin, daß es die Antragstellerin verabsäumt hatte, nach Schätzung und Inventierung der Gebrauchsgegenstände und Ersparnisse aufzuklären, welche von ihr nach Ablauf der Jahresfrist begehrten Gegenstände mit dem ursprünglichen Antrag ident sind. Die Antragstellerin kann selbst nicht behaupten, daß die ihr nunmehr im Punkt 5 zugeteilten Gegenstände im Wert von S 127.600 und die ihr weiters im Punkt 7 des Beschlusses des Rekursgerichtes zugeteilten, aber im Verfahren nicht geschätzten Gegenstände wertmäßig nicht ihren Teilungsvorschlag im Antrag ON 1 entsprochen hätten. Trifft dies zu, war es dem Erstgericht aber versagt, der Antragstellerin auf Grund des verspätet gestellten Teilungsvorschlages Gegenstände im Wert von ca. S 580.000 zuzuteilen.
Beiden Revisionsrekursen ist daher teilweise Folge zu geben, die Ausgleichszahlung mit S 2,000.000 zu bestimmen, die Zahlung aber dem Antragsgegner nicht in drei, sondern in zwei Raten aufzuerlegen. Gemäß § 234 AußStrG entspricht es im Falle des teilweisen Obsiegens jeder Partei der Billigkeit, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Anmerkung
E06104European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00566.85.0626.000Dokumentnummer
JJT_19850626_OGH0002_0010OB00566_8500000_000