TE OGH 1985/9/10 5Ob533/85

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Hofmann, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Johann A, Elektromonteur,

Rugierstraße 30-42/7/12, 1220 Wien, vertreten durch Dr.Martin Binder, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Rosemarie A, Angestellte, Hofzeile 10/13, 1190 Wien, vertreten durch Dr.Egbert Schmid, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 7. September 1984, GZ.44 R 124/84-36, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 19.Jänner 1984, GZ.1 F 2/82-31, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Bezirksgericht Floridsdorf mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung vom 19.1.1984, (ON 31 der Akten) sowie die Entscheidung des Rekursgerichtes dem Eigentümer des Hauses Wien 22, Rugierstraße 30-42, zuzustellen. Sollte von diesem ein Rechtsmittel erhoben werden, wäre dieses der geschäftsordnungsgemäßen Erledigung zuzuführen; andernfalls sind die Akten unverzüglich wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

Die am 7.2.1974 von dem im Jahre 1951 geborenen Antragsteller und der 1954 geborenen Antragsgegnerin geschlossene Ehe wurde mit dem seit 24.6.1981 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 29.1.1981, 3 Cg 105/79-21, aus dem überwiegenden Verschulden der klagenden und widerbeklagten Ehefrau geschieden. Der Ehe entstammt der am 3.5.1974 geborene Thomas A.

Mit dem am 17.2.1982 erhobenen Antrag begehrte Johann A die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse dahin, daß ihm die Mietrechte an der von ihm und seinem Sohn benützten Ehewohnung samt Hausrat und Wohnungseinrichtung zugewiesen werde.

Die Antragsgegnerin erklärte sich mit dem Antrag ihres geschiedenen Mannes einverstanden, beantragte jedoch, ihm die Leistung einer Ausgleichszahlung von 70.000 S aufzutragen; 50.000 S für die Wohnung und 20.000 S dafür, daß sie dem Antragsgegner am 8.6.1977 einen Betrag von 24.900 S zur Teilfinanzierung der Anschaffung eines von ihm allein benützten PKWs (Opel Kadett) zugewendet habe (vgl. AS 53). Schließlich erklärte die Antragsgegnerin, für den Fall, daß der Antragsteller zur Leistung der geforderten Ausgleichszahlung von 70.000 S nicht bereit sein sollte, selbst die Zuweisung der Ehewohnung zu beantragen (AS 53). Das Erstgericht übertrug die Mietrechte an der Ehewohnung auf den Antragsteller als alleinigen Hauptmieter (Punkt 1.), erkannte den Antragsteller schuldig, der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen eine Ausgleichszahlung von 10.000 S zu leisten (Punkt 2.) und hob die Verfahrenskosten gegeneinander auf (Punkt 3.).

Das Gericht zweiter Instanz gab dem von der Antragsgegnerin allein gegen die Festsetzung der Ausgleichszahlung und im Kostenpunkt erhobenen Rekurs Folge und änderte die Punkte 2. und 3. des erstgerichtlichen Beschlusses dahin ab, daß es den Antragsteller schuldig erkannte, der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung von 40.000 S binnen 2 Monaten zu bezahlen und der Antragsgegnerin 1/4 ihrer Verfahrenskosten zusprach. Außerdem trug es dem Antragsteller auf, der Antragsgegnerin die Hälfte ihrer Rekurskosten zu ersetzen. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Gericht zweiter Instanz zu.

Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes im Sinne der Wiederherstellung des die Ausgleichszahlung und die Kostenentscheidung betreffenden Ausspruches der erstinstanzlichen Entscheidung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Antragsgegnerin beantragte in ihrer verspätet - weil nach Ablauf der im § 231 Abs.2 AußStrG festgelegten Frist von 14 Tagen - eingebrachten Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Über den Revisionsrekurs kann derzeit noch nicht entschieden werden.

Gemäß § 229 Abs.1 AußStrG kommt im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens dem Vermieter der Ehewohnung die Stellung eines Verfahrensbeteiligten zu (SZ 53/165 ua). Dessen ungeachtet wurde dem Vermieter der verfahrensgegenständlichen Ehewohnung nicht Gelegenheit gegeben, sich am Verfahren zu beteiligen.

Es mußte daher dem Erstgericht aufgetragen werden, dem Vermieter durch Zustellung der Entscheidungen der Vorinstanzen dazu Gelegenheit zu geben.

Anmerkung

E06408

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB00533.85.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19850910_OGH0002_0050OB00533_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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