RS OGH 1985/7/11 6Ob598/85

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Veröffentlicht am 11.07.1985
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Norm

ABGB §90
EheG §81 ff

Rechtssatz

Die Auflösung der Ehe durch gerichtliche Entscheidung beendet zwar grundsätzlich die auf dem Eheband beruhenden wechselseitigen Verpflichtungen, verbindet aber die zur Entsprechung der im § 90 ABGB festgelegten eheleichen Pflichten eingegangene Partnerschaft noch zu einer Lösung der während der Ehe zur umfassendenn gemeinsamen Lebenführung vereinigten Lebensbereiche in einer der Partnerschaft gemäßen fairen und billigen Weise.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009412

Dokumentnummer

JJR_19850711_OGH0002_0060OB00598_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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