RS OGH 1985/6/13 6Ob602/85, 6Ob61/09b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1985
beobachten
merken

Norm

AußStrG §229 ff
EheG §81 ff
ZPO §234

Rechtssatz

Analog zum Rechtsstreit über einen vermögenswerten Prozessgegenstand wirkt die Rechtskraft der im außerstreitigen Aufteilungsverfahren nach den §§ 229 ff AußStrG ergangenen Gerichtsentscheidung auch für und gegen den Einzelrechtsnachfolger der verfahrensbeteiligten vormaligen Ehegatten, soweit einer solchen Rechtskrafterstreckung nicht die materiellrechtlichen Wirkungen eines Gutglaubenserwerbes entgegenstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008582

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten