Norm
AußStrG §229 ffRechtssatz
Analog zum Rechtsstreit über einen vermögenswerten Prozessgegenstand wirkt die Rechtskraft der im außerstreitigen Aufteilungsverfahren nach den §§ 229 ff AußStrG ergangenen Gerichtsentscheidung auch für und gegen den Einzelrechtsnachfolger der verfahrensbeteiligten vormaligen Ehegatten, soweit einer solchen Rechtskrafterstreckung nicht die materiellrechtlichen Wirkungen eines Gutglaubenserwerbes entgegenstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008582Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010