Norm
ABGB §97Rechtssatz
Da der Gesetzgeber dem Außerstreitrichter die Zuständigkeit zu rechtsgestaltenden Änderungen der Rechtszuständigkeit der Ehepartner an den in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögensbestandteilen - und damit vor allem an der Ehewohnung - einräumte, lebt - im Falle rechtzeitiger Antragstellung - der vom § 97 ABGB gewährte Unterlassungsanspruch und Benützungsanspruch des bedürftigen Ehegatten in seinem Aufteilungsanspruch fort.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009566Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022