RS OGH 1985/7/11 6Ob598/85, 7Ob691/85, 1Ob588/86, 6Ob621/86, 6Ob645/85, 10Ob505/94, 1Ob570/95, 3Ob21

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Veröffentlicht am 11.07.1985
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Norm

ABGB §97
EheG §81 ff

Rechtssatz

Da der Gesetzgeber dem Außerstreitrichter die Zuständigkeit zu rechtsgestaltenden Änderungen der Rechtszuständigkeit der Ehepartner an den in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögensbestandteilen - und damit vor allem an der Ehewohnung - einräumte, lebt - im Falle rechtzeitiger Antragstellung - der vom § 97 ABGB gewährte Unterlassungsanspruch und Benützungsanspruch des bedürftigen Ehegatten in seinem Aufteilungsanspruch fort.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009566

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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