Norm
AußStrG §229 ffRechtssatz
Keine analoge Anwendung des § 111 Abs 1 KO oder des § 178 Abs 1 KO auf vor Konkurseröffnung entstandene Ansprüche nach §§ 81 ff EheG. Diese Ansprüche sind vor dem örtlich zuständigen Bezirksgericht geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008507Dokumentnummer
JJR_19860527_OGH0002_0050OB00309_8600000_002