RS OGH 1985/12/11 1Ob693/85, 4Ob565/94, 9ObA201/01a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1985
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Norm

ABGB §1266
EheG §81
EheG §82 Abs1 Z1
EheG §94

Rechtssatz

Unterliegen in Gütergemeinschaft unter Lebenden stehende Vermögenswerte nicht der Aufteilung, kommt im Fall der Scheidung die Vorschriften des § 1266 ABGB wieder zu Geltung. Bringt ein Ehegatte eine ihm von einem Dritten geschenkte Liegenschaft in eine nur auf diese Liegenschaft beschränkte, besondere Gütergemeinschaft ein, wird die Liegenschaft dann veräußert und der Erlös zur Teilfinanzierung der Errichtung eines Hauses verwendet, sind nach Scheidung der Ehe aus Verschulden des seinerzeit Beschenkten die eingebrachten Vermögenswerte aus der Gütergemeinschaft bei Bemessung einer Ausgleichszahlung billigerweise zugunsten beider Ehegatten gleichzeitig zu berücksichtigen, wurde doch sonst die in der Errichtung der Gütergemeinschaft liegende unentgeltliche Zuwendung ohne Rechtsgrund ohne Folgen bleiben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 693/85
    Entscheidungstext OGH 11.12.1985 1 Ob 693/85
  • 4 Ob 565/94
    Entscheidungstext OGH 19.12.1994 4 Ob 565/94
    nur: Unterliegen in Gütergemeinschaft unter Lebenden stehende Vermögenswerte nicht der Aufteilung, kommt im Fall der Scheidung die Vorschriften des § 1266 ABGB wieder zu Geltung. (T1)
  • 9 ObA 201/01a
    Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 ObA 201/01a
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022390

Dokumentnummer

JJR_19851211_OGH0002_0010OB00693_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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