Norm
ABGB §1266Rechtssatz
Unterliegen in Gütergemeinschaft unter Lebenden stehende Vermögenswerte nicht der Aufteilung, kommt im Fall der Scheidung die Vorschriften des § 1266 ABGB wieder zu Geltung. Bringt ein Ehegatte eine ihm von einem Dritten geschenkte Liegenschaft in eine nur auf diese Liegenschaft beschränkte, besondere Gütergemeinschaft ein, wird die Liegenschaft dann veräußert und der Erlös zur Teilfinanzierung der Errichtung eines Hauses verwendet, sind nach Scheidung der Ehe aus Verschulden des seinerzeit Beschenkten die eingebrachten Vermögenswerte aus der Gütergemeinschaft bei Bemessung einer Ausgleichszahlung billigerweise zugunsten beider Ehegatten gleichzeitig zu berücksichtigen, wurde doch sonst die in der Errichtung der Gütergemeinschaft liegende unentgeltliche Zuwendung ohne Rechtsgrund ohne Folgen bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022390Dokumentnummer
JJR_19851211_OGH0002_0010OB00693_8500000_001