Norm
EheG §81Rechtssatz
Haben beide Ehegatten zur Errichtung eines als Ehewohnung dienenden Hauses während aufrechter Ehe beigetragen und damit dieses Gebrauchsvermögen gemeinsam geschaffen, unterliegt es, obwohl der Grund dem Antragsgegner geschenkt wurde, schon im Sinne der Vorschrift des § 81 EheG der Aufteilung, (ohne daß es erforderlich wäre, auf die Vorschrift des § 82 Abs 2 EheG weiter einzugehen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057260Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.05.2011