Mit dem, im Spruch: zitierten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.11.2010 wurde dem Berufungswerber zu Spruchpunkt 1.) zur Last gelegt, er habe am 01.10.2010 um 13.40 Uhr in der Gemeinde Seiersberg, Maria Pfeiffer Straße 8, auf der L 323 das Leichtmotorrad mit dem amtlichen Kennzeichen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne erforderliche gültige Lenkberechtigung ist nach § 1 Abs 3 FSG verboten und der (maximale) Strafrahmen in § 37 Abs 1 FSG festgelegt. Die Bestimmung des § 37 Abs 4 Z 1 FSG bildet dazu eine bloße Strafsanktionsnorm, da darin lediglich die Verhängung einer Mindeststrafe von ? 726,00 vorgesehen ist, wenn ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt wird. Sie ist somit kein selbständiger Straftatbestand, weshalb sie bei einem Lenke... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§ 14 Abs 1 Z 1, 14 Abs 4, 37 Abs 1 und 2a FSG sind zwei Fälle zu unterscheiden. Zum einen macht sich strafbar, wer einen Führerschein, der ungültig geworden ist, nicht ohne unnötigen Aufschub bei der Behörde abliefert und nicht gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheins beantragt. Zum anderen macht sich strafbar, wer ein Kraftfahrzeug lenkt und dabei nicht einen gültigen Führerschein mitführt, sondern lediglich einen ungül... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart (im Folgenden BH) vom 26.06.2008, Zl. 300-2462-2008, wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 10.05.2008 um 09.50 Uhr im Ortsgebiet ***, Höhe Haus Nr. **, ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zu sein, da ihm diese von der... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber hat nach dem Entzug der österreichischen Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit innerhalb der Sperrfrist eine Lenkberechtigung in Ungarn erworben. Von der Bezirkshauptmannschaft wurde weder ein Lenkverbot in Anwendung des § 30 Abs. 1 FSG noch eine Entziehung dieser Lenkberechtigung nach § 30 Abs. 3 leg. cit. ausgesprochen, sodass die in Ungarn ausgestellte Lenkberechtigung gültig war und keine Übertretung nach § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 un... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte lenkte zum Tatzeitpunkt einen Lkw der Klasse N1 (§ 3 Abs 1 Z 2.2.1. KFG) mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von 3.500 kg. Mit dem Fahrzeug wurden einige Wasserkanister befördert, wodurch das zulässige Gesamtgewicht überschritten wurde. Auf Grund einer Kontrolle wurde dann Wasser abgelassen, um das Gewicht zu reduzieren. Nach dieser Gewichtsreduktion konnte der Lenker seine Fahrt fortsetzen. Bei diesem Sachverhalt hat der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt kei... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 31.05.2007, Zl VK-6611-2007, wurde Herrn Dr. J. P. R., D-F., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 25.02.2007 um 16.11 Uhr Tatort: Lans, namenloser Gemeindeweg zwischen Lans und Rans Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie haben als Lenker den Zulassungsschein des PKW nicht mitgeführt bzw es unterlassen trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit einer Lasermessung kann eine bestimmte Bauartgeschwindigkeit nicht als ausreichend schlüssig nachgewiesen gelten, wenn ein nachfolgend erstelltes Gutachten das "Lasermessergebnis" klar widerlegt. Schlagworte Lasermessung, Beweiswert, technisches Gutachten mehr lesen...
Dem Beschuldigten wurde im angefochten Straferkenntnis angelastet, dass er das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY und XY am 17.10.2005 um 20.45 Uhr in Pfunds auf der Reschenbundesstraße B180 bei km 31,400 gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war, da die Gültigkeit des vorgelegten Führerscheines am 11.10.2005 abgelaufen war. Er habe daher eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 3 FSG begangen und wurde gegen ihn gemäß § 3... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 29.09.2006, Zl VK-46911-2006, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 19.12.2005, 00.15 Uhr Tatort: Nauders, auf der Reschenbundesstraße B-180, bei km 46,070 (ehem. Grenzkontrollstelle) Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug mit Anhänger, XY Der Beschuldigte, M. V., geb. XY, wohnhaft in XY, hat 1. das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nich... mehr lesen...
Begründung: : Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: ?Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 27.11.2005, 21:18 Uhr Ort der Begehung: Straßwalchen, Salzburger Straße auf Höhe Nr.13 Fahrzeug: KFZ, BR-.. (A) Sie haben ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt (Klasse B), zu sein. Sie sind überhaupt nicht im Bes... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur mit einem Nicht-EWR-Führerschein durch eine Person mit Wohnsitz in Österreich seit mehr als sechs Monaten stellt zwar eine Übertretung des Lenkens ohne gültige Lenkberechtigung gemäß § 1 Abs 3 FSG dar, in diesem Sonderfall ist gemäß § 23 Abs 1 letzter Satz FSG allerdings nicht der Strafrahmen des § 37 Abs 3 FSG (Mindeststrafe ? 363), sondern nur der Strafrahmen des § 37 Abs 1 FSG (Mindeststrafe ? 36) anzuwenden (siehe auch Grundtner-Pürstl, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das gegenständliche Fahrzeug war trotz des Umstandes, dass die Bauartgeschwindigkeit weitaus höher als 45 km/h betrug, als Motorfahrrad statt als Leichtmotorrad zum Verkehr zugelassen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung (Lenken ohne Lenkberechtigung) ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Ein solches W... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 1 FSG handelt es sich nicht lediglich um eine Strafsanktionsnorm, sondern auch um eine Übertretungsnorm. Der typische Unrechtsgehalt der vom § 37 Abs 3 Z 1 erfassten Verhaltensweise ist höher als jener der vom § 37 Abs 1 in Verbindung mit § 1 Abs 3 FSG erfassten Verhaltensweise; dies findet ua im höheren Strafrahmen seinen Niederschlag. Das qualifizierende Merkmale des § 37 Abs 3 Z 1 ("der Lenker besitzt überhaupt keine gültige Klasse von Len... mehr lesen...
Mit dem Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber im Ergebnis zur Last gelegt, den im November 2005 fällig gewesenen Facharztbefund bis 03.01.2006 nicht vorgelegt zu haben, obwohl ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 13.09.2005, GZ: 11.1 64/2003 aufgetragen worden sei, im November 2005 einen Facharztbefund für Lungenheilkunde der Behörde vorzulegen. Er habe somit eine Verletzung des § 37 Abs 1 FSG iVm dem angeführten Bescheid zu verantworten ... mehr lesen...
Rechtssatz: Den ausländischen Inhaber einer Lenkberechtigung traf an der Nichtentsprechung des behördlichen Auftrags, einen Facharztbefund im November 2005 vorzulegen, kein Verschulden, da der Facharzt den Befund dem zur Vorlage Verpflichteten nach der am 11. Oktober 2005 erfolgten Untersuchung (offenbar wegen Sprachproblemen) nicht ausfolgte und stattdessen versprach, den Befund unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln. Nachdem die Behörde dem Verpflichteten im Dezember 2005... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zu Last gelegt, ihm sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 27.11.2000, GZ.: 11.1 445/2000 aufgetragen worden, alle sechs Monate einen BZTB+Hba1C-Befund sowie jedes Jahr einen Augenfachbefund der Behörde vorzulegen. Er habe es zumindest bis zum 03.03.2005 unterlassen, diesen Befundvorlagen für die Jahre 2003 und 2004 nachzukommen. Wegen Verletzung des § 37 Abs 1 FSG iVm dem angeführten Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird im Zuge einer Befristung der Lenkberechtigung wegen bedingter gesundheitlicher Eignung aufgetragen, alle sechs Monate einen BZTP...Befund sowie jedes Jahr einen Augenfacharztbefund der Behörde vorzulegen, stellt das Nichtentsprechen dieser Anordnungen nach § 37 Abs 1 FSG kein Dauerdelikt dar. So ist nach Ablauf jeder Vorlagefrist ein neuer Untersuchungsbefund erforderlich und damit das Nachbringen früherer Befunde nicht mehr zielführend und geboten. Daher handelt es sich b... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 17.11.2004 um 22.40 Uhr in Wien, R-zeile, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-62 gelenkt, 1.) obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,42 mg/l aufgewiesen habe, somit 0,40 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,60 mg/l und 2.) ohne im Besitz einer gültigen ? für die Klasse oder Unterklasse, in die das Fahrzeug fällt ? Lenker... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Missachtung von Auflagen, die dem Inhaber einer Lenkerberechtigung erteilt wurden, ist rechtlich als Übertretung des § 8 Abs 4 FSG zu qualifizieren und kann verwaltungsstrafrechtlich gemäß § 37 Abs 1 und 6 FSG sanktioniert werden. Ein Verstoß gegen die Auflagen, die gemeinsam mit der Lenkerberechtigung erteilt wurden und die im Führerschein eingetragen waren, ändert nichts an der grundsätzlichen Gültigkeit der Lenkerberechtigung. Die Lenkerberechtigung ist nämlich als behör... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Beschuldigte nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug, welches er lenkte, gefallen ist, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Hinweis auf einen französischen Führerschein schlägt nicht durch, da dieser aufgrund eines Sachverständigengutachtens als ?Totalfälschung" zu qualifizieren war. Schlagworte Führerschein, Führerscheinentzug, Nichtbesitz eines Führerscheines, au... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben am 05.12.2003 um (von ? bis) 20.35 Uhr in Wien, L-weg den PKW mit dem Kennzeichen W-32 gelenkt und als Besitzer einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung gelenkt, obwohl seit der
Begründung: Ihres Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet mehr als 6 Monate verstrichen sind und Sie sich daher nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung befanden Sie haben dadurch fo... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Unrechtsgehalt einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 iVm § 37 Abs 1 FSG liegt bloß im Lenken eines Kfz trotz Verstreichen der für die (aktuell mögliche) Umschreibung einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung gesetzlich vorgesehenen oder behördlich bewilligten Frist. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein von einem Kfz-Lenker bereits anlässlich der Anhaltung gezeigtes, offenbar mit einer gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat verbundenes Schuldbekenntnis wegen (erheblicher) Überschreitung der sechsmonatigen Frist ab
Begründung: eines inländischen Hauptwohnsitzes zur Umschreibung einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann im Sinne des § 34 Z 17 StGB mildernd wirken, soweit nicht bestimmte
Gründe: gegen den für ein reumütiges Geständnis charakteristischen er... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: "Sie haben am 3.2.2004 um 08.33 Uhr in Wien, E-gasse das Kfz mit dem Kennzeichen W-20 gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse, in die das von Ihnen gelenkte Kfz fällt, nämlich der Klasse B, waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 1/3 FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das (vorsätzliche) Lenken eines Kfz ohne jegliche Lenkberechtigung begründet selbst dann erhebliches Verschulden, wenn der Lenker seine gerade im Krankenhaus liegende Lebensgefährtin besuchen wollte. mehr lesen...
Rechtssatz: Die geständige Verantwortung eines schon im vorgegangenen Jahr zweimal wegen Lenkens eines Kfz ohne Lenkberechtigung Bestraften, der Zulassungsbesitzer eines von ihm wiederum gelenkten Kfz ist, bildet ohne den Willen zur gänzlichen Auf- oder Weitergabe des eigenen Fahrzeugs kein milderndes (reumütiges) Geständnis iSd § 34 Z 17 StGB, erfordert dieses doch einen (subjektiv) deutlich bekundeten positiven Gesinnungswandel, gegen dessen Annahme keine stichhaltigen (objektiven) Gründ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 04.06.2004 um 14.55 Uhr Tatort: Gemeinde Mayrhofen, auf der Zillertaler Bundesstraße B169; Anhaltung auf dem Vorplatz der Feuerwehr in Mayrhofen Fahrzeug: Zugmaschine, XY 1. Sie haben den Führerschein nicht mitgeführt. 2. Sie haben als Lenker den Zulassungsschein der Zugmaschine nicht mitgeführt bzw es unterlassen trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Übe... mehr lesen...
Rechtssatz: Gem § 51a Abs 1 VStG ist die kostenlose Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, wenn lediglich die Frage zu klären ist, ob der Beschuldigte berechtigt war in Österreich zum Tatzeitpunkt ein Kraftfahrzeug zu lenken. Schlagworte Verfahrenshilfe, Interesse an zweckentsprechender Verteidigung, Interesse der Verwaltungsrechtspflege, Verfahrenshilfeverteidiger mehr lesen...
Rechtssatz: Das strafbare Verhalten gemäß § 14 Abs. 4 Führerscheingesetz ist darin gelegen, dass dann, wenn ein Führerschein ungültig geworden ist (zB wenn das Lichtbild den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt etc.), es dessen Besitzer unterlässt, ohne unnötigen Aufschub, den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen. Gemäß dem im Verwaltungsstrafrecht geltenden Territorialprinzip kann diese Bestimmung je... mehr lesen...