RS UVS Vorarlberg 2008/09/02 1-096/08

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Rechtssatz

Im Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§ 14 Abs 1 Z 1, 14 Abs 4, 37 Abs 1 und 2a FSG sind zwei Fälle zu unterscheiden. Zum einen macht sich strafbar, wer einen Führerschein, der ungültig geworden ist, nicht ohne unnötigen Aufschub bei der Behörde abliefert und nicht gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheins beantragt. Zum anderen macht sich strafbar, wer ein Kraftfahrzeug lenkt und dabei nicht einen gültigen Führerschein mitführt, sondern lediglich einen ungültigen. Ein Grund für das Ungültigwerden eines Führerscheins ist der Umstand, dass das Lichtbild dessen Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.

Zuletzt aktualisiert am
10.09.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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