RS UVS Vorarlberg 2008/03/18 1-252/08

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Veröffentlicht am 18.03.2008
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Rechtssatz

Der Beschuldigte lenkte zum Tatzeitpunkt einen Lkw der Klasse N1 (§ 3 Abs 1 Z 2.2.1. KFG) mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von

3.500 kg. Mit dem Fahrzeug wurden einige Wasserkanister befördert, wodurch das zulässige Gesamtgewicht überschritten wurde. Auf Grund einer Kontrolle wurde dann Wasser abgelassen, um das Gewicht zu reduzieren. Nach dieser Gewichtsreduktion konnte der Lenker seine Fahrt fortsetzen. Bei diesem Sachverhalt hat der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt kein anderes Kraftfahrzeug gelenkt als ein solches der Klasse B iS des § 2 Abs 1 Z 2 lit a FSG. Dem Beschuldigten nicht eine Verwaltungsübertretung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung mit der Begründung, es sei auf Grund der Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes  eine Lenkberechtigung für die Klasse C erforderlich gewesen wäre, zum Vorwurf gemacht werden kann. Vielmehr liegt lediglich allenfalls eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes wegen Nichteinhaltung der Beladungsvorschriften vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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