Bei der Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 1 FSG handelt es sich nicht lediglich um eine Strafsanktionsnorm, sondern auch um eine Übertretungsnorm. Der typische Unrechtsgehalt der vom § 37 Abs 3 Z 1 erfassten Verhaltensweise ist höher als jener der vom § 37 Abs 1 in Verbindung mit § 1 Abs 3 FSG erfassten Verhaltensweise; dies findet ua im höheren Strafrahmen seinen Niederschlag. Das qualifizierende Merkmale des § 37 Abs 3 Z 1 ("der Lenker besitzt überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen") ist Teil des Tatvorwurfes und muss daher als solcher auch im Spruch des Straferkenntnisses angeführt werden.