Rechtssatz: Hat der Beschuldigte den Umtausch einer ausländischen Lenkberechtigung auf eine österreichische Lenkberechtigung vorgenommen (vorliegend einen italienischen Führerschein in einen österreichischen Führerschein) und wurde in der Folge der Führerschein für vier Monate unter der Auflage des Psychotestes und der Nachschulung zur Wiedererlangung des Führerscheines entzogen, so war er zur Tatzeit mangels Besitzes eines inländischen Führerscheines nicht im Besitze einer gültigen Lenkbe... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: "Tatzeit: 06.07.2002 um 21.30 Uhr Tatort: B179 km 21.150 Fahrzeug: Personenkraftwagen, AA XXXX 1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,56 mg/l. 2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitg... mehr lesen...
Beachte StGB, StVO, Subsidiarität, Verbot, Doppelbestrafung Rechtssatz: Beim eintätigen Zusammentreffen zwischen § 88 Abs 1 und 3 StGB und § 5 Abs 1 StVO sowie § 37 Abs 1 FSG ist von der Verwaltungsbehörde das Verfahren hinsichtlich § 5 Abs 1 wegen Subsidiarität und dem Verbot der Doppelbestrafung einzustellen. Da das Lenken ohne Lenkerberechtigung nicht Gegenstand der gerichtlichen Bestrafung war, liegt diesbezüglich kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung vor. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Wartezeit von 15 Minuten ist entscheidend für die Verwertbarkeit einer Atemluftmessung; dies insbesondere im Grenzbereich eines Messergebnisses. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 03. 03. 2002 um 20.45 Uhr auf der B 179 bei km 46.600 den PKW mit dem Kennzeichen XY gelenkt und dabei einen ungültigen Führerschein verwendet, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben gewesen sei, da am 28.08.2001 die Gültigkeit bereits abgelaufen gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 4 FSG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer ein Kraftfahrzeug lenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse war, in die das Kraftfahrzeug fällt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dabei exkulpiert die weitläufige Bezugnahme auf in der Vergangenheit stattgefundene Verwaltungs- und Gerichtsverfahren schon deshalb nicht, weil es ausschließlich darauf ankommt, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Anhaltung im Besitze einer entsprech... mehr lesen...
Rechtssatz: Der objektive Tatbestand der Übertretung (Lenken eines Kfz trotz Entzug der Lenkberechtigung) wurde durch den Beschuldigten bei beiden Fahrten erfüllt. Die Strafbarkeit eines Verhaltens setzt aber grundsätzlich auch ein Verschulden des Beschuldigten voraus. Ein solches Verschulden konnte aber erst ab dem Zeitpunkt vorliegen, ab dem der Beschuldigte vom Bescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung Kenntnis erlangt hatte bzw erlangen hätte müssen. Eine solche Kenntnis hatte... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle eine Lenkberechtigung (Patente di Guida der Repubblica Italiana) vorweist, deren Gültigkeitsfrist bereits überschritten ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, und zwar auch dann, wenn die Gültigkeit in der Folge verlängert wird, da die Gültigkeit erst bei Einkleben der Verlängerungsetikette in den Führerschein wiedererlangt wird. Schlagworte Lenkberechtigung, Führerschein, Patente di Guida, Gültigkeit, Gültigkeitsfrist, Verläng... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 102 Abs. 1 erster Halbsatz des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 146/1998 (im Folgenden: KFG), gehört es zu den nach § 134 Abs. 1 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Pflichten des Lenkers, sich vor Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges davon zu überzeugen, dass dieses den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, wobei im Besonderen gemäß § 49 Abs. 6 erster Halbsatz KFG an Kraftwagen die vorgesehene Kennzeichentaf... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe ein Kraftfahrzeug gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Fahrzeug fällt, gewesen zu sein. Er habe am 22 10 1999 um 11 00 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle der B 62 einen dem österreichischen Kennzeichen nach bestimmten PKW gelenkt, obwohl er nur einen rumänischen Führerschein vom 26 05 1997, welcher nicht binnen sec... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat eine Person ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und sind seit dessen
Begründung: mehr als sechs Monate verstrichen, ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung nicht zulässig. Die Übertretung snorm ist in einem solchen Fall § 1 Abs 4 zweiter Satz in Verbindung mit § 23 Abs 1 FSG, die Sanktionsnorm § 37 Abs 1 FSG. Schlagworte Ausländische Lenkerberechtigung, Hauptwohnsitz, Übertretungsnorm, Sanktionsnorm mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für schuldig erkannt, sie habe am 26 01 1999 um 20 30 Uhr im Gemeindegebiet von Siegendorf auf der B 16 bei Straßenkilometer 48,5 in Richtung Eisenstadt den LKW (höchstzulässiges Gesamtgewicht 2800 kg) mit dem ungarischen Kennzeichen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und dabei den Anhänger (höchstzulässiges Gesamtgewicht 1000 kg) mit dem Kennzeichen gezogen, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten... mehr lesen...
Rechtssatz: Der erhöhte Strafsatz gemäß § 37 Abs 3 Z 1 FSG findet nur Anwendung, wenn ein Kraftfahrzeug ohne Lenkberechtigung gelenkt wird. Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges (für das der Lenker die Lenkberechtigung besitzt) und Ziehen eines Anhängers das Gewichtslimit des § 2 Abs2 Z 2 lit b FSG überschritten, ist die allgemeine Strafsanktionsnorm des § 37 Abs 1 FSG heranzuziehen. Schlagworte Lenken eines Kraftfahrzeuges; Anhänger; Strafsanktionsnorm mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Lenker des Kraftfahrzeuges bei der Fahrt den Führerschein nicht mitführt bzw über Verlangen des Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht nicht zur Überprüfung aushändigt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde dem Beschuldigten der Führerschein entzogen und lenkte er trotzdem ein Fahrzeug, welches den Ausnahmen nach § 1 Abs 5 Führerscheingesetz nicht entsprach, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...